Filehoster aus Baar scheffelte Millionen

Internet-Mogul vor Gericht: So reagiert er auf die Vorwürfe

Putziges kleines Zug: Weil am Obergericht nicht alle Angeklagten mit Anwälten nebeneinander sitzen können, findet der Berufungsprozess im Gebäude des Strafgerichts statt (Bild).

(Bild: mbe.)

Am Mittwoch ging der erste Verhandlungstag im Fall Rapidshare über die Bühne. Es geht dabei um weitreichende Urheberrechtsverletzungen eines Baarer Filehosters. Die Verantwortlichen hätten es schlicht verpasst, richtig zu intervenieren, so der Vorwurf des Staatsanwalts.

Mit stoischer Gelassenheit nahm der Rapidshare-Gründer im Gerichtssaal Platz. Neben ihm seine Ehefrau und ehemalige CEO sowie ein Jurist, der von der Baarer Firma angestellt war. Getrennt waren die drei Angeklagten durch ihre jeweiligen Anwälte.

Am Mittwoch also erfolgte der lang erwartete Prozessauftakt gegen die ehemaligen Rapidshare-Bosse. Es gilt die Frage zu klären, ob die Verantwortlichen mit ihrem File-Hosting-System strafbare (zumindest eventual-)vorsätzliche Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz leisteten (zentralplus berichtete).

Gattin von Anfang an dabei

Der Hauptangeklagte und spätere Alleinbesitzer von Rapidshare ist gelernter Programmierer. Tatsächlich würde man bei seinem Äusseren beim Erraten des Berufes leicht auf diese Branche tippen. Der gebürtige Deutsche kam 2006 in die Schweiz und verankerte sogleich den One-Click-Hoster Rapidshare hierzulande.

Von Anfang an dabei: die Mitangeklagte und heutige Ehefrau des 38-Jährigen. Beide zogen es vor, keine weiteren Angaben zur aktuellen Lebenssituation oder den finanziellen Verhältnissen zu machen. Dies im Gegensatz zum angeklagten Juristen.

«Die Angeklagten sind nicht gegen den Rohrbruch vorgegangen, sondern hatten mit kleinen Löffeln versucht, das Wasser loszuwerden.»

Der Staatsanwalt

Auch als das Gericht ein sogenanntes Takedown-Begehren auf der Leinwand präsentierte, zeigte sich zu Beginn einzig der Anwalt gesprächig. Es ging darum, dass Rechteinhaber sich bei Rapidshare beklagt haben, dass ihre Werke ohne Einwilligung beim Filehoster zum Download bereitstanden. Entsprechend wurde verlangt, die Links und Dateien zu löschen.

Links und Dateien wurden auf Verlangen gelöscht

Der Jurist war von Mitte September 2010 bis Ende 2012 für sämtliche rechtlichen Aspekte bei Rapidshare und insbesondere für die Tätigkeit der sogenannten Anti-Abuse-Abteilung zuständig.

Er beteuerte, dass Links und Dateien auf Verlangen jeweils gelöscht wurden. Daran, wie viele solcher Takedown-Begehren per Mail jeweils reinflatterten, konnte er sich nicht mehr erinnern.

Der Staatsanwalt half ihm auf die Sprünge. Er rechnete vor, dass es wohl um die 20’000 Links pro Monat waren, die gelöscht wurden. Was nach viel klingt, war jedoch immer noch ein minimaler Anteil im Verhältnis zu den gespeicherten Dateien auf den Servern von Rapidshare. Es entsprach nicht einmal 0,01 Prozent.

Filter waren wenig hilfreich

Der Hauptangeklagte meldete sich nur dann freiwillig zu Wort, als es darum ging, technische Finessen zu erklären oder zu korrigieren. So geschehen bei den verschiedenen Filtern, die eingesetzt wurden, um vonseiten von Rapidshare gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen.

Diese Filter sprach auch der Staatsanwalt in seinem Plädoyer an. Ausführlich versuchte er aufzuzeigen, dass die angeklagten Personen kein effizientes Mittel einsetzten, um gegen die permanenten Urheberrechtsverletzungen vorzugehen.

«Durch repressive Massnahmen haben sie sich auf nicht effektive Schadensbegrenzung konzentriert.»

Der Staatsanwalt

Um seinen Worten Gewicht zu verleihen, zog er mehrere Vergleiche herbei. So sprach er von einem bildhaften Wasserrohrbruch, womit er die Urheberrechtsverletzungen meinte. «Die Angeklagten sind nicht gegen den Rohrbruch vorgegangen, sondern hatten mit kleinen Löffeln versucht, das Wasser loszuwerden», erklärte er bildhaft.

Die Nadel im Heuhaufen

Denn die Anti-Abuse-Abteilung von Rapidshare war freilich nicht untätig, wenn es um Beanstandungen von betroffenen Personen und ihre Urheberrechte ging. Selbst eine proaktive Suche gab es vonseiten der Rechtsabteilung, die bis zu 14 Personen umfasste.

Doch sei die Suche auf Websiten mit einschlägigen Linksammlungen nur die Suche nach der Nadel im Heuhaufen gewesen. Und die eingesetzten Filter, mit denen man beispielsweise nach der Datei suchen konnte, hätten leicht umgangen werden können.

Gewinne wären gefährdet gewesen

Der Staatsanwalt erhob den Vorwurf, die Betreiber hätten sich einzig auf den wirtschaftlichen Erfolg konzentriert. Um effektiv gegen die Urheberrechtsverletzungen vorgehen zu können, hätten sie ihr Geschäftsmodell ändern müssen. Dies hätte jedoch den Erfolg gefährdet, da Rapidshare in erster Linie mit kostenpflichtigen Premium-Abos verdiente.

«Durch repressive Massnahmen haben sie sich auf nicht effektive Schadensbegrenzung konzentriert», so die Staatsanwaltschaft weiter. Entsprechend sah sie die Verantwortlichen vom Tatbestand der Gehilfenschaft nicht befreit.

Legales Filehosting wäre möglich gewesen

Weiter führte der Staatsanwalt aus, wie der Gründer ab 2012 offiziell in den Hintergrund rückte. Seine spätere Ehefrau machte er zur CEO. Tatsächlich habe er jedoch nach wie vor die Fäden gezogen.

Ihr waren unter anderem der mitangeklagte Jurist und die Anti-Abuse-Einheit unterstellt. Der Staatsanwalt schloss daraus, dass alle drei die Macht gehabt hätten, die nötigen Änderungen einzuleiten oder zumindest dies zu versuchen, um den permanenten Urheberrechtsverletzungen ein Ende zu bereiten. Auch hätte das Trio das Know-how dazu gehabt, legales Filehosting zu betreiben.

Wissenschaftliche Verlage als Privatkläger

Im Vergleich zur Anklageschrift wurden die Sanktionsanträge von der Staatsanwaltschaft teilweise korrigiert. Die generelle Geldstrafe für den Hauptangeklagten von 192 Tagessätzen zu 3’000 Franken blieb jedoch dieselbe. Wobei diese unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei.

Anschliessend folgte das Plädoyer des Vertreters der sechs Privatkläger – wissenschaftliche Verlage, deren Werke auf Rapidshare landeten. Er folgte weitestgehend dem Argumentationsstrang des Staatsanwalts.

Wie geht Verteidigung vor?

Er zitierte den Hauptangeklagten aus dem Jahre 2007, als dieser bereits in der Gründungsphase erwähnte, sie müssten gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen – doch kein taugliches Instrument einsetzten. Er bezeichnete Rapidshare als «Liebling der Piraterieszene».

Die Plädoyers der Verteidigung vertagte die Richterin auf Donnerstag. Man darf gespannt sein, welche Strategie von den Verteidigern gewählt wird. Denn dadurch, dass es in der Schweiz bislang keinen vergleichbaren Fall gegeben hat, ist offen, inwiefern Hoster wie Rapidshare für rechtswidrige Inhalte ihrer Kunden tatsächlich als Gehilfen angesehen werden können.

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