Freispruch für Luzerner Demo-Teilnehmer

«Man darf spontane Demonstranten nicht kriminalisieren»

Um diese Demonstration vom April 2015 ging es im Urteil: Rund 80 Personen demonstrierten gegen die europäische Flüchtlingspolitik.

(Bild: zvg)

Das Luzerner Bezirksgericht hat einen Demonstranten freigesprochen – und widerspricht der Staatsanwaltschaft: Spontan-Demonstrationen brauchen keine Bewilligung. Für den Verteidiger ist das Urteil folgerichtig, er sagt: Hier seien unnötig friedfertige Demonstranten in ein teures Verfahren gezogen worden.

Eine kleine, friedliche und spontane Versammlung von Aktivisten im April 2015 führte zu sieben Anklagen der Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf: illegale Nutzung des öffentlichen Grundes in der Stadt Luzern, weil keine Bewilligung vorlag (siehe Box unten). Nun entschied aber das Bezirksgericht anders: Es hat den ersten der Angeklagten freigesprochen (zentralplus berichtete), das Urteil wurde am Montag verkündet.

Es gebe keine Pflicht für eine Bewilligung bei spontanen Demonstrationen, so der Richter. Für Luzern, das gegen Demonstranten in der Vergangenheit repressiv vorging, ist das ein bemerkenswertes Urteil.

Wegweisendes Urteil

«Das Urteil ist von grosser Tragweite»: Jurist Markus Husmann.

«Das Urteil ist von grosser Tragweite»: Jurist Markus Husmann.

(Bild: zvg)

Der Jurist Markus Husmann hat den Angeklagten verteidigt und ist mit dem Fall betraut – er arbeitet in der Kanzlei «Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte» in Luzern. Für ihn ist der Entscheid des Bezirksgerichts ein wegweisendes Urteil: «Das Gericht hat klar aufgezeigt, dass es unter grundrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht angeht, spontane Demonstrationen zu kriminalisieren, weder direkt auf der Strasse noch nachträglich in einem Strafverfahren.»

Das Urteil sei von grosser Tragweite für die freie Meinungsäusserung, obwohl es eigentlich Selbstverständliches festhalte: «Eine spontane Demonstration muss in einem Rechtsstaat zulässig sein und darf nicht mangels Bewilligung kriminalisiert werden. Es ist zu hoffen, dass dies künftig respektiert wird», so Husmann.

Bundesgericht gibt vor

Er stützt sich auf den dreiseitigen Urteilsspruch mit Kurzbegründung, der auch zentralplus vorliegt. Das ausführliche, begründete Urteil wird nur ausgehändigt, wenn Berufung angemeldet wird oder eine Partei dies verlangt.

Und in dieser Kurzbegründung steht: «Für Spontandemonstrationen, die im Rahmen der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit zulässig sein müssen, kann das Einholen einer vorgängigen Bewilligung nicht verlangt werden.» Markus Husmann dazu: «Dies darum, weil diese eben spontan organisiert sind und durch die Notwendigkeit, ein Bewilligungsprozedere durchlaufen zu müssen, geradezu vereitelt würden.»

Zwar gilt grundsätzlich für «normale» Demonstrationen eine Bewilligungspflicht. Aber: Diese Pflicht dürfe die gemäss Bundesgericht verfassungsmässig garantierte Meinungsäusserungsfreiheit nicht vereiteln, so Husmann. Er ist deshalb nicht überrascht vom Urteil, das sei in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu erwarten gewesen: «Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar.»

Keine Bewilligungspflicht

Das Bezirksgericht Luzern stützt sich auf die Rechtsprechung des höchsten Gerichtes des Landes – konkret auf ein Bundesgerichtsurteil vom 17. März 2009 (BGer, 1C_140/2008, Erwägung 6 und 8.1).

Und da steht unmissverständlich, was unter einer Spontandemonstration zu verstehen ist: «Kundgebungen sind spontan, wenn sie als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt werden.» Und weiter: «Sie müssen nicht bewilligt werden, sind aber meldepflichtig.» Jedoch ist in der Rechtsordnung der Stadt Luzern keine solche Meldepflicht statuiert – dies dürfte noch für politische Forderungen sorgen, auch wenn sie am Gerichtsurteil nichts ändern würde.

Verfahren nicht nachvollziehbar

Das Prädikat «Spontan» war für den Juristen in diesem Fall klar gegeben: Die Aktivisten schrieben in einer Medienmitteilung nach der Demo selber von einer «Spontandemonstration», sie nahmen Bezug auf ein tags zuvor präsentiertes Programm der EU gegen Flüchtlinge. Die Demonstration vom April 2015 kritisierte die Flüchtlingskatastrophe im Mittelmeer und das – in ihren Augen – Versagen der Politik.

«Somit bestand zu keinem Zeitpunkt Grund zur Annahme, dass es sich nicht um eine Spontandemonstration handeln könnte. Somit ist für mich weder die Einleitung des Strafverfahrens nachvollziehbar noch inwiefern irgendeine Aussage unseres Klienten daran etwas geändert hätte», sagt Husmann.

 

Aufnahmen der Demonstration vom 22. April 2015 in Luzern – die Kundgebung führte zu mehreren Anklagen.

Aufnahmen der Demonstration vom 22. April 2015 in Luzern – die Kundgebung führte zu mehreren Anklagen.

(Bild: zvg)

«Ein enormes Risiko»

Auch wenn das Urteil für den Juristen lediglich «Selbstverständliches» festhält, habe es durchaus Symbolcharakter. «Dem Urteil kommt auch mit Blick auf die kürzlich durch das Bundesgericht beurteilte Überwälzung von Polizeikosten eine Bedeutung zu», so Husmann. Im «Gesetz über die Luzerner Polizei» steht nämlich, dass ein Veranstalter bei Kundgebungen mit Gewaltausübung für die Kosten haftbar wird, «wenn er nicht über die erforderliche Bewilligung» verfügt (zentralplus berichtete).

«Es ist bedenklich, dass Polizei und Staatsanwaltschaft immer wieder versucht sind, Demonstrationen und Teilnehmer zu kriminalisieren.»

Markus Husmann, Verteidiger

Husmann sagt unverblümt: «Das bedeutete bislang für Organisatoren von Spontandemos, die notwendigerweise über keine Bewilligung mit Auflagen verfügten, ein enormes Risiko, weil sie nicht nachweisen konnten, dass sie irgendwelche Auflagen eingehalten haben. Somit drohte ein existenzvernichtendes Kostenrisiko.»

Diese «ganz erhebliche Abschreckungswirkung», mit der sich das Bundesgericht in der mündlichen Verhandlung nicht befasst habe, die aber unglaublich schädlich für eine Demokratie sei, werde mit dem Urteil zwar nicht behoben, aber immerhin eingedämmt.

Findet ein Umdenken statt?

Die Demo vom April 2015

Am 22. April 2015 kam es in Luzern zu einer Spontan-Demonstration. Ein paar Dutzend Teilnehmer folgten einem Aufruf gegen die europäische Flüchtlingspolitik. Eine Bewilligung holten die Verantwortlichen nicht ein, ein Vertreter der Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern und die Polizei hatten jedoch Kenntnis von der Demonstration und waren an besagtem Mittwochabend vor Ort.

Die Luzerner Polizei begleitete die Kundgebung, die beim Theaterplatz startete und beim Bahnhof endete, mit zivilen und uniformierten Kräften und machte die Aktivisten darauf aufmerksam, dass die Aktion illegal sei. Die Demonstration verlief  friedlich und – abgesehen von Knallern und Leuchtpetarden – ohne Zwischenfälle.

Trotzdem reichte die Stadt Luzern Strafanzeige ein. Aufgrund von Foto- und Videoaufnahmen der Polizei wurden sieben beteiligte Personen identifiziert – die Staatsanwaltschaft eröffnete das Verfahren. Der Vorwurf: Widerhandlung gegen das Reglement und die Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Luzern.

Husmann findet es «bedenklich, dass Polizei und Staatsanwaltschaft immer wieder versucht sind, entsprechende Demonstrationen und Teilnehmer zu kriminalisieren». Die Strafbefehle und Gerichtsverfahren würden die legitimen Organisatorinnen und Teilnehmer abschrecken, was einer lebhaften Demokratie nicht zuträglich sei.

Husmann hofft, dass bei den Strafverfolgungsbehörden ein Umdenken stattfinde. «Bereits am 2. Mai 2015 wurde eine Demonstration kriminalisiert», so Husmann. Er spricht die linke Demonstration an, bei der letztlich drei von vier verhafteten Teilnehmern freigesprochen wurden (zentralplus berichtete).

Aber ist der aktuelle Freispruch denn nun ein Freipass für sämtliche unbewilligten Demonstrationen? Husmann verneint: «Das Gericht hat lediglich festgehalten, dass für Spontandemonstrationen keine Bewilligung verlangt werden darf. Im Übrigen gilt der allgemeine straf- und verwaltungsrechtliche Rahmen selbstverständlich.»

Die Sache mit der Unschuldsvermutung

Einen kleinen Rüffel gab es vom Richter am Montag bei der Verkündung dennoch (das steht aber nicht im Urteil). Der angeklagte L. (Name der Redaktion bekannt) hat im Prozess seine Aussage zur Sache verweigert. Das sei zwar zulässig, der Richter fand es aber «daneben». Denn unter Umständen hätte man sich den ganzen Prozess ersparen und das Verfahren vorzeitig beenden können.

«Das ganze Verfahren fusst nach Ansicht der Verteidigung auf rechtswidrig erhobenen Beweismitteln.»

Markus Husmann

Jurist Husmann würde wieder gleich handeln: «Selbstverständlich. Der Einwand geht ins Leere: Das Strafverfahren hat nicht mein Mandant angestrebt, sondern die Strafverfolgungsbehörden. Es gilt in unserem Rechtsstaat glücklicherweise weiterhin die Unschuldsvermutung. Ein Beklagter muss nicht seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörden seine Schuld.»

Kritik an Bild- und Videoaufzeichnungen

Husmann befremdet auch, dass eine «absolut friedfertige Demonstration» mit erheblichem Aufwand von Anfang bis Ende durch Polizeibeamte mittels Foto-, Video- und Tonaufzeichnungen überwacht wurde. «Allein aufgrund dieser Überwachung wurden zahlreiche Personen Wochen später in ein mühseliges, kostspieliges Strafverfahren gezogen», so Husmann.

Für diese Observation habe in diesem Fall im geltenden Polizeigesetz und im Strafprozessrecht keine gesetzliche Grundlage bestanden. «Eine solche soll gerade erst mit der Revision des kantonalen Polizeigesetzes geschaffen werden», so Husmann (vgl. Vernehmlassungsvorlage vom 7.6.2016 zum Entwurf zur Änderung des PolG-LU, S. 9).

Husmann kommt zu einem für die Behörden unschmeichelhaften Fazit: «Das ganze Verfahren fusst nach Ansicht der Verteidigung auf rechtswidrig erhobenen Beweismitteln.» In Anbetracht all dieser Umständen sei der Verzicht, sich zur Sache zu äussern, absolut richtig gewesen – das bestätige letztlich das Urteil.

Die Staatsanwaltschaft Luzern und die Stadt Luzern wollen sich noch nicht zum Urteil äussern.

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