Obergericht verurteilt IV-Betrüger

«Ausgesprochen unbelehrbar und uneinsichtig»

So trüb wie das Wetter ist auch die Geschichte, welche das Obergericht Zug (Bild) diese Woche auf Trab hält. (Bild: mbe.)

Das Zuger Obergericht hat einen 51-jährigen Kosovo-Albaner zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Es bleibt damit zwei Monate unter dem Strafmass der Vorinstanz. Zehn Monate davon muss der IV-Betrüger effektiv absitzen.

Der Mann hat die Invalidenversicherung Zug während Jahren mit falschen Angaben zu seinem Gesundheitszustand hinters Licht geführt (zentral+ berichtete). Das Obergericht sprach den Familienvater aus Baar jetzt wegen Betrugs und Verletzung der Meldepflichten schuldig. Der Mann und seine Verteidigerin hatten Teilberufung gegen das Urteil des Strafgerichts von 2014 eingelegt. Die Verteidigung verlangte eine bedingte Strafe, das Obergericht ist diesem Wunsch nicht gefolgt.

IV stellte Rente erst fünf Jahre später ein

Der Mann bezog eine IV-Rente, handelte aber mit Autos und verschwieg die Einkünfte. Vor Gericht bezeichnete er diesen Handel als Hobby. Von 1995 bis 2010 löste er insgesamt 108 Autos im Kanton Zug ein. Einige davon auf den Namen seiner Ehefrau.
2005 leitete die IV Zug ein Revisionsverfahren ein. Später liess die IV den Mann durch Detektivbüros observieren und kam ihm auf die Schliche. Die IV hätte schon im Juni 2007 die Rente einstellen und Schaden abwenden können, tat es jedoch erst 2010.

«Der Beschuldigte ist offenkundig motiviert, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen.»

Zuger Obergericht

Das Strafgericht kam zum Schluss, dass die IV schon viel früher weitere Abklärungen hätte treffen sollen. Nach der Täuschung durch falsche Angaben auf einem Fragebogen im Jahr 2005 hätte auch ein ärztliches Gutachten Zweifel wecken sollen: Der Arzt hatte eine ernsthafte Erkrankung respektive Arbeitsunfähigkeit verneint.

Das Gericht wies deshalb auf die Opfermitverantwortung der IV hin. Der Beschuldigte könne nur für den Zeitraum von Mai 2005 bis Mai 2007 für die unberechtigten Rentenauszahlungen verantwortlich gemacht und des Betrugs schuldig gesprochen werden. Dadurch reduzierte sich der Deliktsbetrag von 214’512 Franken auf rund 85’000 Franken.

Seit fünf Jahren keine Delikte mehr

Im März fand der Berufungsprozess vor dem Obergericht statt. Nun liegt das schriftliche Urteil vor. Positiv würdigt das Obergericht, dass sich der Mann seit 2012 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Zudem sei er teilweise geständig wegen des Fahrens ohne Führerausweis und habe wegen des Diebstahls beim Arbeitgeber seiner Ehefrau Reue gezeigt. Positiv wertete das Gericht, dass der Beschuldigte versuche, sich eine neue berufliche Existenz aufzubauen. Seit September 2014 arbeitet der Mann teilzeitlich als Bodenleger und bezieht keine Sozialhilfe mehr. Die Ehefrau arbeitet ebenfalls, das Paar hat zwei Kinder im Teenager-Alter. «Der Beschuldigte ist offenkundig motiviert, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen», schreibt das Gericht.

Dennoch bleiben Zweifel

Dennoch hegt das Gericht erhebliche Bedenken, dass der Beschuldigte in Zukunft «sauber» bleiben wird und zweifelt an seinem guten Willen. Von 2005 bis 2012 habe er immer wieder gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Auch während der Strafuntersuchung und nach der Hausdurchsuchung beging er weitere Straftaten (Fahren trotz Führerausweisentzug, falsche Anschuldigung, Diebstahl, Hausfriedensbruch.) Für diese hatte ihn das Strafgericht bereits verurteilt. Dies lasse auf eine ausgesprochene Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schliessen, heisst es im Urteil.

Zehn Monate unbedingt, zwölf bedingt

In der Folge hat das Gericht den Mann zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Weil er sich seit 2012 korrekt verhalten habe, reduzierte das Obergericht die Strafe der Vorinstanz leicht um zwei Monate (22 statt 24 Monate). Von den 22 Monaten muss er zehn absitzen. Die restlichen zwölf Monate sind bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren ausgesprochen worden. Der Familienvater kann die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen, sodass er tagsüber arbeiten kann und die Härte für seine Familie nicht zu gross sei.

Zur Gefängnisstrafe kommt eine nach dem Einkommen berechnete Busse von 1500 Franken und eine weitere Busse von 300 Franken dazu. Die Kosten des Berufsverfahrens von 3080 Franken muss der Beschuldigte zu neun Zehnteln ebenfalls berappen.

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