Pädophilie und Inzest

Mädchen von Onkel jahrelang missbraucht

Die Besuche der Enkelinnen bei den Grosseltern wirkten sich fatal aus. Der Grossvater vergriff sich nachts immer wieder an ihnen. (Bild: Symbolbild Fotolia)

Jahrelang hat ein Luzerner seine Nichte sexuell aufs Übelste missbraucht. Die Übergriffe fallen nicht nur durch ihre Häufigkeit, sondern auch durch die ungewöhnlichen Umstände auf. Vor kurzem wurde der heute 47-jährige Mann verurteilt.

Angefangen hatte alles, als D. sieben Jahre alt war. Das war 2001. Regelmässig besuchte das junge Mädchen seine Grossmutter und blieb während den Schulferien während jeweils einer Woche bei ihr. Unter demselben Dach lebten auch Onkel R., Bruder der Mutter und Sohn der Grossmutter von D.

Regelmässige Übergriffe 

Regelmässig hat der Onkel am Vormittag, als die Grossmutter noch schlief oder tagsüber, wenn die Grossmutter am Kochen war oder sich in einem anderen Raum aufhielt, versucht, seine Nichte D. zu küssen. Dabei blieb es nicht bei Annäherungsversuchen. Regelmässig küsste er das Mädchen nicht nur auf den Mund, sondern gab ihm auch Zungenküsse und fasste es gar an Brüste und Vagina an.

Im Zeitraum von 2003 bis Frühjahr 2005, als D.  zwischen neun und elf Jahren alt war, hat sich R. am Abend regelmässig neben seine Nichte gesetzt, die im Pyjama auf dem Sofa Fernsehen geschaut hat. Wenn die Grossmutter nicht im gleichen Raum war, zog er sie an sich ran und fasste ihr in die Hosen. Er griff ihr zwischen die Beine und betastete ihre Vagina. Dazu bewegte er seine Finger hin und her und griff sich zugleich selbst in die Hose. 

Es wird immer schlimmer

2006 zog D. mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zur Grossmutter. Die Übergriffe häuften sich. R. betastete seine Nichte etwa ein- bis zweimal in der Woche im Intimbereich, und zwar immer dann, wenn ihre Mutter am Abend nicht daheim war.

In vielen Fällen drang er mit seinem Finger in die Vagina ein und befriedigte sich mit der Hand vor seiner Nichte. Dazu entblösste er sein steifes Glied vor D. «Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, als D. zwischen zehn und zwölf Jahre alt war», liest sich der Sachverhalt weiter, «nahm der Beschuldigte seine Nichte in sein Zimmer, hielt ihr die Arme nach hinten und drückte seinen entblössten und erigierten Penis an das Geschlechtsteil seiner Nichte und versuchte in sie einzudringen». Was ihm in der Folge auch gelang.

Selbst als D. mit ihrer Mutter und ihrem Bruder ein Jahr später wieder auszog, rissen die sexuellen Handlungen zwischen D. und deren Onkel R. nicht ab.

Nach über 50 Vorfällen hatte R. mit seiner minderjährigen und im Schutzalter befindlichen Nichte schliesslich mindestens sieben Mal Geschlechtsverkehr. Auch zum Oral- und Analsex soll es gekommen sein. Bei einigen Vorfällen schaute der Täter mit seinem Opfer Pornofilme, während oder bevor es zu eigentlichen sexuellen Handlungen kam. Erst 2010 haben die Übergriffe aufgehört. 

Palette an strafbaren Handlungen ausgeschöpft

Damit habe der Beschuldigte die Palette an strafbaren Handlungen mit einem Kind im Schutzalter ziemlich ausgeschöpft, befand das Luzerner Kriminalgericht. Schlimmere sexuelle Handlungen mit Kindern seien an sich nur an einem noch jüngeren Kind denkbar.

Neben diesen Taten musste sich der nunmehr 47-jährige Beschuldigte auch wegen mehrfacher Pornografie verantworten. Und auch hier fanden die Richter, «der Beschuldigte habe die Möglichkeiten an verbotener Pornografie mit menschlichen Ausscheidungen und Kinderpornografie ausgereizt».

Schwerer Tabubruch

Vergangenen Sommer wurde R. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornografie schuldig befunden, wie aus einem eben publizierten Urteil hervorgeht. Dafür kassiert der Täter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monate. Davon muss R. neun Monate unbedingt im Gefängnis absitzen. Für die restlichen 19 Monate wird ihm der bedingte Vollzug gewährt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Allerdings muss sich R. einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung für Sexualstraftäter unterziehen. Zudem werden alle elektronischen Datenträger des Täters, auf denen pornografisches Material sichergestellt worden ist, zerstört.

Das Verschulden des Beschuldigten wiege schwer, so das Urteil. R. habe sein Opfer bereits im Alter von neun oder zehn Jahren zur Befriedigung seines Sexualtriebs missbraucht. Dass es sich dabei auch noch um seine Nichte handelt, wertet das Gericht als besonders schweren Tabubruch.

Die Tatzeit erstrecke sich über den langen Zeitraum von rund fünf Jahren. Dabei sei es zu einer Vielzahl von sexuellen Handlungen gekommen. Diese hätten sich zudem, mit zunehmendem Alter des Opfers, von der Grausamkeit her stetig gesteigert.

Schwierige Familienverhältnisse

Zu Gute gehalten wurde dem nicht vorbestraften Täter seine Einsicht und der Befund, dass er aufgrund einer schweren Kindheit an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide.

Laut dem forensischen Gutachten des beigezogenen Psychiaters leide der Täter «unter heterosexueller Pädophilie, die allerdings nicht als Kernpädophilie zu bezeichnen sei». Alle Übergriffe haben sich denn auch anlässlich von Besuchen des Opfers ereignet – und während des einjährigen Zusammenlebens von Täter und Opfer im selben Haushalt.

Aufgrund der speziellen Ausgangslage und des in der Familie verbreiteten Inzests habe R. trotz Einsicht ins Unrecht seiner Taten nicht anders handeln können, schreibt der Gutachter. Wegen der aussergewöhnlichen, durch Inzestfälle geprägten Familienbeziehung sei R. nicht fähig gewesen, seiner Einsicht entsprechend zu handeln.

Im Zweifel für den Angeklagten

Freigesprochen wurde R. hingegen von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung. D. sagte aus, ihr Onkel habe ihr gedroht und Gewalt angewendet. Sie hätte sich nicht wehren und auch nicht flüchten können. R. bestritt die Vorwürfe stets, das Gegenteil davon sei der Fall gewesen.

Damit stand Aussage gegen Aussage. Wie das Gericht ausschweifend aufzuzeigen versuchte, habe sich das Opfer in seinen Aussagen in Widersprüche verwickelt. Es könne deshalb nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden, dass D. nicht flüchten oder sich hätte wehren können.

Auch was den Vorwurf der sexuellen Handlungen betrifft, die zwischen R. und D. angeblich vor 2004 stattgefunden haben sollen, wurde der Beschuldigte freigesprochen. Das Opfer habe diese Übergriffe nicht überzeugend genug darlegen können, so die Richter.

Deine Ideefür das Community-Voting

Die Redaktion sichtet die Ideen regelmässig und erstellt daraus monatliche Votings. Mehr zu unseren Regeln, wenn du dich an unseren Redaktionstisch setzt.

Deine Meinung ist gefragt
Deine E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Bitte beachte unsere Netiquette.
Zeichenanzahl: 0 / 1500.


0 Kommentare
    Apple Store IconGoogle Play Store Icon