Bekannter Schweinezüchter verurteilt

Zuger Verbandsfunktionär betrog beim Schweinepreis

Sparmassnahmen des Kantons Zug: Das Personal der Zuger Verwaltung soll fünf bis sechs Prozent weniger verdienen. (Bild: mbe.)

Der tiefe Preis für Schweinefleisch fördert bei so manchem Anbieter die Kreativität. So auch bei einem bekannten Zuger Produzenten und Vorstandsmitglied des Schweizer Schweinezüchterverbandes. Durch die unberechtigte Verwendung eines Labels betrog er den Käufer seiner Schweinemast. Dazu kam der Vorwurf der Tierquälerei.

Er nennt sich selbst den «Schweinepapst der Zentralschweiz». Der Mann ist Käser und hält Mastschweine, denen er Molke verfüttert. Nun aber musste er sich vor dem Zuger Strafgericht wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, Betrugs und Urkundenfälschung verantworten.

Normalerweise redet der Mann, der im Zentralvorstand des Verbands Suisseporcs sitzt, gerne, auch in den Medien. Das war für einmal anders: «Ich sage nichts dazu», war der häufigste Satz des Beschuldigten vor den Schranken des Zuger Strafgerichts. Zur Höhe seines Einkommens wollte er sich nicht genauer äussern. Der Verteidiger übergab dem Gericht eine Steuererklärung und sprach von «unter 100’000 Franken im Jahr». Von seiner Käserei könne er «gut» leben, sagte der Mandant einzig. Die Schweinemast mache vielleicht «noch zehn Prozent» seines Einkommens aus.

Kantonstierarzt beanstandete Tierhaltung

Das war früher anders. Die Vorwürfe gehen auf den Zeitraum 2009 bis 2011 zurück: Der Beschuldigte war damals Gesellschafter und Teilhaber eines Schweinemastbetriebs im Kanton Schwyz. Als solcher war der heute 54-Jährige unter anderem für die Reinigung der Ställe besorgt. Oder eben nicht besorgt. Bei einer unangemeldeten Kontrolle stellten zwei Tierärzte im Juli 2010 schwerwiegende Mängel beim Tierschutz fest.

Der Boden bei 17 von 36 Buchten mit 400 Mastschweinen war gemäss Anklageschrift grossflächig mit Kot bedeckt, was die Trittsicherheit der Schweine beeinträchtigte. Übermässig verschmutzt waren weitere acht Buchten mit 18 Mastschweinen. «Die betroffenen Tiere wiesen dicke Kotspuren am ganzen Körper auf», heisst es in der Anklageschrift. Die total 1’200 Mastschweine hatten ausserdem kein vorgeschriebenes «Beschäftigungmaterial» und auch kein Stroh. Vielmehr waren sie sich selbst überlassen. Der Betrieb war bereits ein Jahr zuvor kontrolliert worden, und man hatte die Betreiber aufgefordert, die Mängel sofort zu beheben. Diese Aufforderung hatten die Betreiber ignoriert.

Label widerrechtlich verwendet

Im Sommer 2011 verkaufte der Zuger den einen Schweinemastbetrieb. Der Mastbetrieb im Kanton Schwyz verfügte über kein QM-Label (Label für Qualitätsmanagement). Die Führung dieses Labels des Verbands Schweizer Fleisch war dem Beschuldigten 2009 untersagt worden. Der Mann hat aber noch eine andere eigene Firma im Kanton Zug. Diese darf das QM-Label verwenden.

Gemäss Anklage führte der Beschuldigte die Käufer seiner Schwyzer Schweinemast in die Irre, indem er vorgab, der Betrieb sei an seinen mit dem QM-Label ausgestatteten Zuger Betrieb verpachtet. Die neuen Besitzer der Mast dürften das QM-Label deshalb ebenfalls verwenden. Ausserdem gab er den Käufern QM-Label-Etiketten, welche diese verwenden dürften. Diese werden auf den Lieferpapieren angebracht, wenn die Schweine in den Schlachthof gebracht werden. Aufgrund des Labels erzielt man einen höheren Preis – damals 3.00 statt 2.90 Franken für ein Kilo Schweinefleisch.

Die Etiketten sind mit einer spezifischen Nummer für den Mastbetrieb versehen. Diese stimmte also nicht. Mit den falschen Etiketten erzielte der  Schweinemäster im Schlachthof FF Frischfleisch AG in Sursee einen höheren Verkaufspreis. Der Schlachthof zahlte total 11’586 Franken zuviel und klagte. Der frühere Betrieb des Zugers erzielte damit eine «ungerechtfertigte Bereicherung», dies arglistig und mit Bereicherungsabsicht.

«Schweine suhlen sich»

Am Prozess ging es aber zuerst um den Vorwurf der Tierquälerei. Fotos von Betriebs-Kontrollen wurden vorgeführt, auf denen verschmutzte Schweine zu sehen waren. Zur einen Kontrolle im heissen Monat Juli äusserte sich der Beschuldigte dann doch. «Schweine können nicht schwitzen. Sie suhlen sich, um die Körpertemperatur herunter zu kühlen. Das ist ganz natürlich.» Deshalb seien die Tiere dreckig. «Im Winter sind sie sauber», fügte er hinzu. Manche Schweine hätten zu dieser Zeit ausserdem einen Virus und Durchfall gehabt.

Für den Staatsanwalt reine «Schutzbehauptungen». Die zweite Nachkontrolle habe im November stattgefunden, also im Winter. Doch die Zustände seien gleich gewesen. «Die Mängel wurden nicht dauerhaft und nachhaltig behoben. Das ist dokumentiert.» Zu den Vorwürfen mit dem Label und dem Etikettenschwindel wollte der Beschuldigte nichts sagen. Die Anklage sprach von klaren Indizien. Bei einer polizeilichen Einvernahme habe der Tierhalter die Sache mit den Etiketten zugegeben. Später hätte er dies dann wieder bestritten.

Nicht jeder Hygienemangel ist Tierquälerei

Der Verteidiger des Beschuldigten verlangte einen vollumfänglichen Freispruch. Einerseits brachte er formelle Mängel vor. Die Anklageschrift sei zu vage, es fehlten nötige Hinweise auf Vorsatz, Arglist und die Bereicherungsabsicht.

Gleichzeitig wurde dem Zuger Tierquälerei vorgeworfen. Hier verwies der Verteidiger auf ein Urteil des Bundesgerichts von 2013. Vernachlässigung von Tieren sei eine Variante der Tierquälerei. Dafür müsse jedoch gemäss Bundesgericht die Würde des Tiers missachtet werden und dieses müsse Schmerzen, Schäden oder Angst erleiden. «Nicht jeder Hygienemangel in der Tierhaltung erfüllt objektiv den Tatbestand der Tierquälerei», so der Verteidiger.

Bedingte Geldstrafe und Busse

Weder der Kantonstierarzt noch die Anklage hätten ausreichend dargelegt, wie das Wohlergehen der Tiere durch die Verschmutzung beeinträchtigt werde, urteilte das Gericht. Es sprach den Mann frei vom Vorwurf der Tierquälerei. Schuldig gesprochen wurde der Mann hingegen des Betrugs und der Urkundenfälschung. Der Mann wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 77 Tagessätzen zu 230 Franken verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Anklage hatte 80 verlangt. Zahlen muss der Mann real eine Busse von 3’000 Franken, bei Nichtbezahlung drohen 13 Tage Gefängnis.

Die Klage der Fleischfabrik aus Sursee wurden auf den Zivilweg verwiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verurteilte hat angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

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