Nach Leihmutterschaft

Zug: Schwules Paar erhält Vaterrecht

Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten. Deshalb verwirklichen einzelne Paare ihre Kinderträume im Ausland. (Bild: istockphoto / Getty)

Das erste Mal hat der Kanton Zug zwei Väter als Elternpaar eines Kindes anerkannt. Das Kind wurde in den USA von einer Leihmutter geboren. Obwohl Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist, ist die Eintragung möglich. 

Ein Männerpaar in Zug bekommt Zuwachs. Und das ganz amtlich. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst hat zwei Väter als Elternpaar eines Kindes anerkannt. Dies teilt die Direktion des Innern mit. Das Kind wurde in den USA von einer Leihmutter geboren. Die Eintragung ins hiesige Register war möglich, «weil juristisch sowohl das Kindswohl als auch die Würde der Leihmutter analog dem Adoptionsrecht gewahrt sind». Grundlage ist die Zustimmung eines amerikanischen Gerichtes. 

Entscheid soll schnell und eindeutig sein

Dass es sich in diesem Fall um ein homosexuelles Paar handelt, ist in Zug eine Premiere. Und in der Schweiz ist es das zweite Mal überhaupt, dass eine behördliche Instanz ein schwules Paar als Eltern anerkennt. Ende August entschied das St. Galler Verwaltungsgericht in einem aufsehenerregenden Urteil, dass ein homosexuelles Paar als Eltern in die Zivilstandsregister eingetragen wird. Das Kind der beiden wurde ebenfalls von einer Leihmutter in den USA ausgetragen.

«Die Urteile aus den USA werden in der Regel übernommen», sagt Markus Stoll, Abteilungsleiter des Zuger Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes. Konkret geht es bei Leihmutterschaften darum, die Elternschaft der Kinder schnell und eindeutig zu klären. «Zwei verschiedene Elternpaare in zwei verschiedenen Ländern wären in Streitfällen sehr kompliziert», sagt Stoll.

Noch weit von salonfähig entfernt

Dass der Entscheid in St. Gallen für ähnliche Fälle eine Signalwirkung hat, wurde erwartet. So brachte man das Urteil auch in Zug in die Erwägungen mit ein. Markus Stoll: «Das heisst aber noch lange nicht, dass solche Familienkonstellationen in der Schweiz immer anerkannt werden». Die Berücksichtigung des Kindswohl und der Schutz der gebärenden Mutter spielen dabei eine sehr grosse Rolle.

Grundsätzlich ist Leihmutterschaft ist in der Schweiz verboten. Dennoch gibt es immer mehr Eltern, die ihren Kinderwunsch im Ausland verwirklichen. Momentan habe der Kanton Zug noch drei Fälle zur Leihmutterschaften in Bearbeitung.

Die Basis zum jetzigen Entscheid der Zuger Behörden bildete ein vorgängig in den USA abgeschlossener Vertrag zwischen der gebärenden Mutter und den zwei Vätern. Das Kind war mit Hilfe einer anonymen Eizellenspende entstanden. Die Samenspende erfolgte durch einen der beiden Väter. Die Zuger Behörden mussten klären, wer als Eltern in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen wird.

Verzichtserklärung der Mutter nötig

Die beiden Väter wurden als gleichberechtigte Elternteile eingetragen. «Voraussetzung für die Anerkennung in der Schweiz war, dass eine notariell beurkundete Verzichtserklärung der gebärenden Mutter mehr als sechs Wochen nach Geburt des Kindes vorlag», sagt Stoll. 

Ausserdem erachteten das US-Gericht sowie eine eingesetzte Beiständin die Wunschväter ausdrücklich als Eltern geeignet. «Die Rechte des Kindes und der gebärenden Mutter sind damit vergleichbar mit dem schweizerischen Adoptionsrecht gewahrt», sagt Stoll. 

Rechtlich herrscht in Sachen Leihmutterschaft in der Schweiz noch keine Klarheit. Das Bundesamt für Justiz könnte noch Einsprache zum Zuger Entscheid erheben, falls der «Ordre Public» verletzt würde. Markus Stoll: «Das heisst, wenn ein Entscheid wesentlichen Rechtsgrundsätzen eines Landes zuwiderläuft.» Die Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes ist noch nicht rechtskräftig. 

Es werden in diesem Fall mehr Information also sonst eingetragen; über die gebärende Mutter, Informationen über die anonyme Eizellenspende und auch der genetische Vater wird im schweizerischen Personenstandsregister vermerkt. «Auf Wunsch des Kindes können die Informationen dem Kind später bekanntgegeben werden», sagt Stoll. So werde das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung weitmöglichst gewahrt. 

 

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