Bundesgericht bestätigt Urteil des Kantonsgerichts

Krienser Schinkenmesser-Killer muss nach «Ehrenmord» hinter Gitter

Eine 21-jährige Syrerin wurde 2014 von ihrem 17 Jahre älteren Mann mit einem Schinkenmesser bestialisch ermordet. (Symbolbild: Adobe Stock)

2014 enthauptete ein damals 39-jähriger Syrer seine mit ihm zwangsverheiratete Cousine auf bestialische Weise. Das Luzerner Kantonsgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Dieser zog das Urteil weiter. Das Bundesgericht bestätigte nun das vorinstanzliche Urteil.

Es war ein bestialischer Mord, der sich 2014 in Kriens ereignete. Ein damals 39-jähriger Syrer tötete mit einem Schinkenmesser seine mit ihm zwangsverheiratete Cousine (zentralplus berichtete).

Vom Kriminal- und vom Kantonsgericht wurde der Beschuldigte des Mordes schuldig gesprochen. Vor dem Richtergremium sagte der Beschuldigte damals, dass er den Mord auf Druck seiner in Syrien lebenden Onkel getan hätte. Er hätte die Ehre seiner Familie widerherstellen müssen, weil seine Frau eine Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei und sich von ihm trennen wollte (zentralplus berichtete).

Das Kantonsgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren (zentralplus berichtete). Dieser zog sein Urteil weiter bis ans Bundesgericht, welches nun das vorinstanzliche Urteil des Luzerner Kantonsgerichts bestätigte. Dies berichtete die «Luzerner Zeitung» am Dienstag.

Ehrenmorde in Umfeld des Beschuldigten nicht üblich

Das Kantonsgericht kam damals zum Schluss, dass es nicht ersichtlich sei, dass der Beschuldigte aus einem Umfeld komme, wo Ehrenmorde üblich sind. Der Beschuldigte weist eine gute Schuldbildung auf, schloss die Matura in Syrien ab und studierte später an der Universität. Er lebte während acht Jahren in Griechenland, arbeitete für westliche Firmen. Er habe sich folglich dem europäischen Kulturkreis anpassen können, so das Kriminalgericht. Auch würde die in der Schweiz lebende Familie keine Ehrenmorde unterstützen oder fördern, noch hätten sie den Mord nachträglich gutgeheissen.

18 Jahre Freiheitsstrafe

Im Urteil des Bundesgerichts heisst es weiter, dass die Rügen des Beschuldigten unbegründet seien. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass sich der Beschuldigte dem europäischen Kulturkreis habe anpassen können. Somit bestätigt das Bundesgericht die Freiheitsstrafe von 18 Jahren.

Dass die in der Schweiz wohnhafte Familie einen Ehrenmord weder gefordert noch geduldet hätte, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Unter diesen Prämissen seien gutachterliche Abklärungen zur kurdischen Kultur und deren Einfluss auf den Beschuldigten nicht erforderlich. Anderer Ansicht war der Beschuldigte: Seiner Meinung nach sei eine «fachkundige Darstellung der kurdischen Kultur» notwendig gewesen, um die Telefongespräche mit seine Onkeln, die ihn zur Tat gedrängt hätten, «korrekt zu würdigen».

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