«LuzernPlus» regelt Standorte für den Einkauf

Einbezug der Quartiere soll Erfolg für Teilrichtplan Detailhandel bringen

Migros Luzern. Symbolbild. Einkauf

(Bild: zvg)

Mit dem Regionalen Teilrichtplan Detailhandel soll die Versorgung in den Agglomerationszentren und Ortskernen erhalten sowie gestärkt werden. Dazu werden die zulässigen Standorte für Einkaufszentren und Fachmärkte festgelegt sowie der regionale Einbezug geregelt. Die öffentliche Auflage findet vom 23. April bis 23. Mai 2019 statt.

Neue Einkaufs- und Fachmarktzentren sollen gemäss Regionalem Teilrichtplan Detailhandel in den Agglomerationszentren sowie den Ortskernen erstellt werden. Ausserhalb dieser Räume soll sichergestellt werden, dass neue Vorhaben die bestehenden Agglomerationszentren sowie Ortskerne nicht schwächen. Zudem werden auch die Anforderungen an die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr festgelegt. Der Regionale Teilrichtplan enthält zusätzlich zu den Standorten auch Aussagen zu den Flächen sowie den Zuständigkeiten ausserhalb der Zentren.

«Die LuzernPlus- Delegiertenversammlung ist einzubeziehen, wenn die Mindestfläche bei Einkaufszentren 6‘000 Quadratmeter oder bei Fachmärkten 10‘000 Quadratmeter beträgt. Sie bestimmt auf Antrag des Vorstandes, ob Vorhaben grösser dieser Schwellenwerte ausserhalb der Agglomerationszentren und Ortskerne erstellt werden dürfen», erklärt Pius Zängerle, Präsident von LuzernPlus. Der Vorstand ist ab Vorhaben mit einer minimalen Nettofläche von 1‘500 Quadratmeter für Einkaufszentren oder 3‘000 Quadratmeter für Fachmärkte einzubeziehen.

Gemeinden haben Überarbeitung gefordert und mitgewirkt

An der Delegiertenversammlung vom Juni 2018 hat der Regionale Teilrichtplan Detailhandel das erforderliche Mehr nicht erreicht. Unter Beteiligung der Gemeinden wurde der Teilrichtplan deshalb überarbeitet. Dabei wurden zwei Änderungen vorgenommen. Damit auch in Quartierzentren Einkaufsläden für den Quartierbedarf erstellt werden können, ist nebst den Agglomerationszentren und Ortskernen neu auch die Definition von Quartierzentren ausformuliert. Es liegt in der Kompetenz der Gemeinden, welche Gebiete sie als Quartierzentren definieren.

Weiter wurde die Festlegung einer maximalen Nettofläche für zulässige Einkaufsläden in den Arbeitszonen gelockert. Die festgelegte Zahl von 300 Quadratmetern wird neu als Richtwert definiert. Somit erhalten die Gemeinden einen Ermessensspielraum für die Bewilligung von Einkaufsmöglichkeiten in den Arbeitszonen. Der Regionale Teilrichtplan hat die Vorvernehmlassung bei den Gemeinden sowie die kantonale Vorprüfung durchlaufen. Die öffentliche Auflage findet vom 23. April bis 23. Mai 2019 statt.

Behördenverbindlichkeit für Kanton und Gemeinden

Regionale Teilrichtpläne gehen nach einer Annahme durch die LuzernPlus-Delegierten und dem Ablauf der Referendumsfrist zur Unterzeichnung an den Regierungsrat. Danach sind diese für die Gemeinden und den Kanton Luzern behördenverbindlich.

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