Zuger Obergericht korrigiert die erste Instanz

Privatschule muss Daten zu früherer Schülerin rausrücken

Eine Privatschule hatte eine Schülerin rausgeworfen, sich aber geweigert, alle Infos, die sie über sie gesammelt hatte, herauszurücken. Das geht nicht, sagt das Zuger Obergericht.

Das Obergericht des Kantons Zug hebt ein Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts auf, wie die «Zentralschweiz am Sonntag» berichtet. Es geht darum, ob das Datenschutzgesetz von einer Zuger Privatschule und vom Zuger Einzelrichter zu eng ausgelegt worden war. Denn eigentlich könnten Personen Auskunft über sie gesammelte Daten verlangen.

Im vom Obergericht beurteilten Fall weigerte sich eine Zuger Privatschule, übe einen Teil der  Daten, welche die Schule über eine Schülerin gesammelt hatte, Auskunft zu erteilen. Die Schüleriin war wegen aus disziplinarischen Gründe kurz vor der Matura, die sie später bestand, von der Schule verwiesen worden. Ihre Mutter hatte aber Akteneinsicht verlangt. Ein Teil der Dokumente konnte sie zwar einsehen,  andere nicht. Die Schule argumentierte, dass sie Dritte schützen müsse. Ausserdem handle es sich um keine Datensammlung.

Der Einzelrichter des Kantonsgerichts stimmte mit der Privatschule überein. Nicht so das Obergericht. Diese fanden, dass der Einzelrichter ein zu enges Verständnis des Begriffs Datensammlung hat.

Das Bundesgericht hingegen würde besagen, dass für die Definition einer Datensammlung einfach die Daten einer Person abgeruft werden können. Daher hebt das Obergericht das Urteil des Einzelrichters auf und sagt, dass den Klägerinnen Auskunft über alle Daten und die verfügbaren Angaben dazu zusteht – bis auf ein Dokument, bei welchem die Auskunft zu recht verweigert wurde.

 
Privatschule muss Daten zu früherer Schülerin rausrücken
Themen
Deine Ideefür das Community-Voting

Die Redaktion sichtet die Ideen regelmässig und erstellt daraus monatliche Votings. Mehr zu unseren Regeln, wenn du dich an unseren Redaktionstisch setzt.

Deine Meinung ist gefragt
Deine E-Mailadresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Bitte beachte unsere Netiquette.
Zeichenanzahl: 0 / 1500.


0 Kommentare
    Apple Store IconGoogle Play Store Icon