Luzerner unterliegen im Namensstreit

Otto’s blitzt am Luzerner Kantonsgericht ab

Versuchte am Mittwoch das Gericht von seinem Anliegen zu überzeugen: Otto's-CEO Mark Ineichen.

(Bild: Bildmontage bic)

Im Streit zwischen dem Luzerner Detailhändler Otto’s und der deutschen Otto Group hat nun das Kantonsgericht gesprochen – und zwar für die Deutschen. Sie dürfen somit ihren Namen auch in der Schweiz benutzen, obwohl sich Otto’s dagegen wehrte. 

Der Luzerner Detailhändler Otto’s liefert sich hinter den Kulissen einen Rechtsstreit mit der deutschen Otto Group, wer in der Schweiz online als «Otto» auftreten darf (zentralplus berichtete). Im Fall Otto’s gegen Otto hat das Kantonsgericht nun für Otto entschieden.

Otto’s hatte in seiner Klage im Wesentlichen verlangt, dass die deutsche Firma Otto als Detail- oder Versandshändlerin in der Schweiz ihren Namen nicht in der Schweiz verwenden dürfen, da die Kunden durch die Ähnlichkeit der Namen verwirrt sein könnten. Es soll den Deutschen deshalb verboten werden, sich mit ihren Namen zu registrieren bzw. aktiv in der Schweiz zu benutzen. 

Das Kantonsgericht kam nun jedoch zum Schluss, dass zurzeit keine Gefahr einer Verwirrung bzw. eines verminderten Umsatzes in ihrem Luzerner Geschäft drohe, weshalb ein Verbot des Namens nicht durchgesetzt werden könne. Insoweit wurde auf die Klage nicht eingetreten. Das gab das Kantonsgericht am Donnerstag bekannt. Der deutschen Otto-Gruppe wird somit erlaubt, ihren Namen auch in der Schweiz zu gebrauchen. 

Die Klägerin Otto’s trägt somit sämtliche Prozesskosten. Das Urteil des Kantonsgerichts kann innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. 

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