Regionale Firma zwischen Belgien und Curaçao

Zug inmitten einer schmutzigen «ménage à quatre»

Illegaler Abfall soll via niederländischer und belgischer Firma über eine Zuger Firma nach Curaçao gelangt sein. Aus diesem Grunde stellte die Niederlande ein Rechtshilfegesuch. Das Bundesstrafgericht hat eine Beschwerde dagegen jetzt abgewiesen.

Eine niederländische Firma soll ölhaltige Abfälle an eine belgische Firma mit Sitz in Antwerpen verkauft haben. Diese wiederum habe diese Abfälle als Mischmittel über einen Zwischenhändler in Zug an eine sich auf Curaçao befindende Firma verkauft, wie die «Zuger Zeitung» berichtet.

Holländische Ermittler würden vermuten, dass die Abfälle verwendet würden, um andere gefährliche ölhaltige Abfälle zu verdünnen. Total 13 Schiffe sollen von Antwerpen nach Curaçao gefahren sein.

Damit ist jedoch noch lange nicht Schluss in diesem Kreislauf, denn: Anschliessend habe die Firma auf Curaçao die vermischten Abfälle als reguläres Produkt zurück an die Zuger Firma in Zug verkauft. Diese habe das Produkt dann weiter an die Belgische Firma verkauft, welche das Produkt weiter nach Antwerpen verschifft und es dort als Treibstoff für Seeschiffe etwa im Rotterdamer Hafen verkauft haben soll. Damit hätte sich der Kreis also geschlossen.

Keine Beschriftung an Wohn- und Geschäftshaus

Die Niederlande ersuchte die Schweiz im März 2016 um Rechtshilfe für die Strafuntersuchung der Rotterdamer Staatsanwaltschaft wegen Verkaufs von für die Gesundheit schädliche Ware, Urkundenfälschung, Geldwäscherei sowie Verstosses gegen die niederländische Umweltschutzgesetzgebung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug trat auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Hausdurchsuchung bei der Zuger Firma an. Die Polizei fand beim Wohn- und Geschäftshaus jedoch keine Beschriftung der entsprechenden Firma.

Beschwerdegesuch abgewiesen

Im Oktober 2017 ordnete die Zuger Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Dokumenten und E-Mails an. Die Zuger Firma reichte aber Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei die Rechtshilfe zu verweigern.

Die Beschwerdeführerin argumentierte unter anderem, das Rechtshilfeersuchen beschreibe keine strafbare Handlungen von einzelnen Personen. Der Vorwurf eines blossen Ankaufs ölhaltiger Abfälle und dessen anschliessenden Transports nach Belgien und Holland, wo diese ölhaltigen Abfälle letztendlich als Schiffstreibstoff verkauft würden, erfülle keinen Schweizer Straftatbestand.

Das Bundesstrafgericht weist nun das Beschwerdegesuch aus Holland ab. Es verweist unter anderem auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz. Gemäss diesem dürfen Stoffe nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

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