Bundesgericht gibt klagender Krankenkasse Recht

Luzerner Privatklinik hat zu hohe Tarife verlangt

Der Bundesrat darf bei der Anpassung von Taxpunkten der Tarmed-Tarifstruktur lineare Kürzungen bei verschiedenen Positionen vornehmen und dabei auch politischen Anliegen Rechnung tragen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Krankenkasse gut und hebt einen Entscheid aus dem Kanton Luzern auf.

2014 führte der Bundesrat eine neue Tarifposition zugunsten hausärztlicher Leistungen ein; gleichzeitig kürzte er die Taxpunkte von bestimmten technischen Leistungen linear um 8,5 Prozent (Anpassungsverordnung 2014). Dabei trug er auch dem politischen Anliegen zur Förderung der Hausarztmedizin Rechnung.

Eine Klinik aus dem Kanton Luzern stellte in der Folge verschiedene von ihr erbrachte Leistungen gegen über einer Krankenkasse nach den früher geltenden Tarifen (Version 1.08) in Rechnung.

Luzerner Klinik glaubte, Anpassungsverordnung des Bundesrats sei widerrechtlich

Die Luzerner Klinik vertrat die Auffassung, dass die Anpassungsverordnung 2014 des Bundesrates widerrechtlich und daher nicht anwendbar sei. Das zuständige Schiedsgericht des Kantons Luzern hiess die Klage der Klinik 2017 gut und verpflichtete die Krankenkasse zur Bezahlung der höheren Rechnungen. Das Schiedsgericht war im Wesentlichen zum Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anpassung der Tarmed-Tarifstruktur durch den Bundesrat zwar erfüllt seien. Die Kürzung der Taxpunkte sei aber nicht sachgerecht.
 
Bei der Luzerner Klinik handelt es sich um die zur Hirslanden-Gruppe gehörende Luzerner Privatklinik St. Anna, bei der betroffenen Krankenkasse um die Santesuisse.
 
Das Tarmed-Tarifsystem ist bekanntlich die Grundlage zur einheitlichen Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Bundesrat hatte 2012 die Tarifstruktur Tarmed-Version 1.08 genehmigt, welche über 4500 Tarifpositionen für technische und ärztliche Leistungen erfasst und mit Taxpunkten versieht.

Bundesgericht heisst Beschwerde der Krankenkasse gut

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der betroffenen Krankenkasse gut, hebt den Entscheid des Schiedsgerichts auf und weist die Klage der Klinik ab. Es kommt zum Schluss, dass sich der Bundesrat bei einer Anpassung der Tarmed-Tarifstruktur von politischen Anliegen leiten lassen und die Taxpunkte der betroffenen Positionen linear kürzen darf.

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, Artikel 43 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 5 bis) enthält keine klaren Vorgaben betreffend den Inhalt der Anpassung durch den Bundesrat oder für sein konkretes Vorgehen. Grundsätzlich haben die Tarifpartner oder die zuständige Behörde bei der Festlegung der Tarife auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten.

Tarifpartner sollen sich einigen

Auch bei Beachtung dieser Kriterien gibt es für die einzelnen Tarifpositionen aber nicht «die eine» und somit einzig richtige Anzahl Taxpunkte. Primär obliegt der Unterhalt
beziehungsweise die Pflege der Tarmed-Tarifstruktur den Tarifpartnern. Scheitern wie hier die Anpassungsbemühungen in einem Bereich, der sich als nicht mehr sachgerecht erweist, kann der Bundesrat eingreifen. Die Anpassungskompetenz des Bundesrates ist im Wesentlichen darauf ausgerichtet, die Tarifpartner zu veranlassen, sich auf eine vertragliche Anpassung der Tarifstruktur zu einigen.
 
Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt. Im Ergebnis steht das KVG einer linearen Kürzung der Taxpunkte bestimmter Positionen durch den Bundesrat nicht entgegen. Dass dieser dabei auch den rechtlich verankerten Zielen der Förderung der Hausarztmedizin und einer kostengünstigen Gesundheitsversorgung Rechnung getragen hat, stellt ebenfalls keine Rechtsverletzung dar.
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