Luzerner Kantonsgericht muss über die Bücher

Bundesgericht heisst Beschwerde von Flüchtling gut

Das Luzerner Kantonsgericht hat die Bewegungsfreiheit einer abgewiesenen Asylsuchenden auf die Stadt Luzern beschränkt. Zu unrecht, wie nun das Bundesgericht festhält.

Das Amt für Migration in Luzern hat im Februar 2017 einer Frau bis 2019 die Bewegungsfreiheit auf das Gebiet der Stadt Luzern beschränkt. Eine Beschwerde dagegen wies das Kantonsgericht ab – die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht.

Nun erhielt sie von den Richtern in Lausanne recht. Sie wiesen das Geschäft an die Vorinstanz zurück, das Kantonsgericht muss folglich über die Bücher.

Der Fall nahm 2013 seinen Anfang. Eine Frau tibetischer Herkunft reiste illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde abgewiesen, der Kanton Luzern wurde mit der Wegweisung beauftragt. Jedoch war eine Ausschaffung nach China ausgeschlossen, wie die SDA berichtet.

Weil die Abgewiesene die Ausreisefrist verstreichen liess, grenzte daraufhin das Amt für Migration den Aufenthaltsbereich der Frau auf die Stadt Luzern ein. Das Kantonsgericht vertrat den Standpunkt, dass die Frau in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und ihre Dokumente gefälscht seien.

Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass die Vorinstanz nicht festgestellt habe, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin hat. Ebenso, ob es der Frau objektiv möglich wäre, in ein bestimmtes Land auszureisen.

Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie wirklich chinesische Staatsbürgerin sei. Und es stehe dementsprechend nicht fest, ob für die Frau eine Ausreise aus der Schweiz möglich wäre – und ob die Voraussetzungen für eine Eingrenzung erfüllt waren.

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