Kanton Zug stockt Betrag für Prämienverbilligungen auf
2,5 Millionen Franken – um diesen Betrag wird im Kanton Zug die Prämienverbilligung 2018 aufgestockt. Davon profitieren auch Teile des unteren Mittelstands, namentlich Familien mit Kindern.
Im laufenden Jahr stehen im Kanton Zug 56,7 Millionen Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung. «Das ist eine grosse Summe und ein wichtiger Budgetposten», hält der Zuger Gesundheitsdirektor Martin Pfister fest. Gleichzeitig ist er überzeugt: «Wenn die Prämienrechnung für eine Familie mehr als 10’000 Franken beträgt, kann ein Haushalt mit tiefem Einkommen die Belastung schlicht nicht alleine tragen. Deshalb braucht es gezielte Verbilligungsbeiträge.»
Eine wirksame Prämienverbilligung ist das eine, Massnahmen gegen das stetige Prämienwachstum sind das andere, schreibt die Gesundheitsdirektion in einer Mitteilung. Für Regierungsrat Martin Pfister sind kostendämpfende Massnahmen im Gesundheitswesen deshalb vordringlich: «Ein durchschnittlicher Anstieg der Gesundheitskosten von vier Prozent pro Jahr ist langfristig nicht finanzierbar, weder für die Prämienverbilligung noch für Haushalte, die keine Unterstützungsbeiträge erhalten. Wir müssen bei den Ursachen des Prämienwachstums ansetzen.»
Der Kanton Zug ist diesbezüglich in einer guten Ausgangslage, zählt er doch zu den prämiengünstigsten Kantonen. Nur gerade 3 von 26 Kantonen haben noch tiefere Prämien. Das sei besonders bemerkenswert, wenn man den hohen Standard des Zuger Gesundheitswesens in Rechnung stellt – mit einem dichten Netz an ambulanten Angeboten, fünf Kliniken vor Ort sowie Zentrums- und Universitätsspitälern in kurzer Distanz.
Bürger müssen Antrag stellen
Alle Personen, die voraussichtlich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, werden in diesen Tagen direkt angeschrieben. Auch Neuzuzüger und Personen mit fehlenden Steuerzahlen erhalten ein Informationsschreiben.
Die ausgefüllten Formulare müssen bis spätestens am 30. April 2018 bei der Wohngemeinde eingereicht werden. Wer diese Frist verpasst oder die notwendigen Unterlagen nicht einreicht, erhält keine Prämienverbilligung.
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