Kommission ist für Aktualisierung des Waldrechts

Teilung von Luzerner Waldgebieten nur zur Arrondierung möglich

Die Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie (RUEK) des Luzerner Kantonsrates stimmt der Änderung des Kantonalen Waldgesetzes grossmehrheitlich zu. Sie schlägt aber Änderungen vor.

Die RUEK stimmt der Botschaft B 100, Änderung des Kantonalen Waldgesetzes, grossmehrheitlich zu. Die Kommission sieht den Revisionsbedarf aufgrund der erfolgten Anpassung des Bundesrechts und unterstützt die Stärkung der «Regionalen Organisationen» (RO). Die vorgenommene Aufgabenteilung sei zweckmässig und trage den verschiedenen Bedürfnissen Rechnung. Grossmehrheitlich stellt sich die RUEK auch hinter die Reorganisation im kantonalen Forstbereich.
 
Verlangt wird von der RUEK eine Ergänzung des Gesetzeszweckes, wonach der Wald nicht nur als naturnahe, sondern auch als vernetzte Lebensgemeinschaft zu schützen ist. Auslöser dieser Ergänzung ist der Umstand, dass gewisse Aufgaben über Leistungsvereinbarung an die RO ausgegliedert wurden, respektive werden.

Eine Veräusserung oder Teilung von staatlichen Waldgebieten mit überwiegender Schutzfunktion ist lediglich zur Arrondierung möglich. Bei den übrigen Waldgebieten darf eine Bewilligung gemäss Vorlage nur erteilt werden, wenn die Veräusserung oder Teilung zu einer Stärkung von Waldfunktionen führt.

Die Kommission beantragt, die Bestimmung dahingehend zu öffnen, als dadurch auch Werke verwirklicht werden können, an denen das öffentliche Interesse grösser ist als die forstlichen Interessen. Die Mehrheit der Kommission verspricht sich davon, dass der Kanton beim Eingriff in privaten Wald ein gewisses Augenmass behalten muss und so zumindest eine rechtliche Grundlage für den Realersatz geschaffen wird.
 
Bei der Abgeltung im Rahmen der Leistungsvereinbarung verlangt die RUEK die Streichung der ausdrücklichen Nennung des Budgetvorbehalts. Einerseits gelten diesbezüglich die Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen. Andererseits ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die privaten RO auch tatsächlich abzugelten. Andernfalls können diese Leistungen durch die RO nicht erbracht werden.
 

Teilung von Luzerner Waldgebieten nur zur Arrondierung möglich
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