Sammelbeschwerde wegen Prämienverbilligungs-Chaos

Luzerner Kantonsgericht: Beschwerde gegen Kanton nicht möglich

Das Kantonsgericht hat die Sammelbeschwerde gegen den Kanton Luzern und die Ausgleichskasse Luzern «mangels Rechtsschutzinteresse» als erledigt erklärt. Luzerner hatten gemeinsam eine Beschwerde wegen «Rechtsverweigerung» und «Rechtsverzögerung» eingereicht.

Am 19. September reichten 19 Personen beim Kantonsgericht gemeinsam eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie verlangten, der Kanton Luzern beziehungsweise die Ausgleichskasse Luzern seien zur sofortigen Ausrichtung der Prämienverbilligungen ab 1. Oktober 2017 anzuhalten.

Das Kantonsgericht hat nun gemäss einer Medienmitteilung die Sammelbeschwerde mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 als erledigt erklärt, soweit es darauf eintrat. Im Erledigungsentscheid weist das Kantonsgericht darauf hin, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Kanton Luzern als solchen nicht möglich ist. «Auf die Beschwerde konnte nur eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Ausgleichskasse richtete», schreibt das Gericht.

Rechtsschutzinteresse dahin gefallen

Das Kantonsgericht stellte fest, dass die Ausgleichskasse bereits ab dem 18. September die verlangten neuen Verfügungen erlassen hatte. Dies war möglich, nachdem der Kanton Luzern über einen gültigen Voranschlag verfügte und die Berechnungsfaktoren für die Prämienverbilligung 2017 mit Änderung der Prämienverbilligungsverordnung vom 12. September definitiv feststanden. Mit Erlass der verlangten Prämienverbilligungsverfügungen sei das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde dahin gefallen.

Der Entscheid kann mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

50 weitere Beschwerden

Laut Kantonsgericht sind rund 50 weitere, gleichlautende Beschwerden von Einzelpersonen hängig, über die in den nächsten Tagen ebenfalls entschieden werden soll. Ende September 2017 ist beim Kantonsgericht zudem ein Gesuch um Erlassprüfung eingegangen. In diesem Verfahren wird von fünf Gesuchstellern die Rechtmässigkeit der Änderung der Prämienverbilligungsverordnung vom 12. September 2017 bestritten, mit welcher die Einkommensgrenze für die Verbilligung der Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung von bisher Fr. 75’000.– auf neu Fr. 54’000.– herabgesetzt wurde. Dieses Verfahren ist noch hängig.

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