Kantonsgericht gibt Luzerner Klinik recht

Wer übernimmt die Kosten? Klinik oder Krankenversicherer

Das Gesundheitswesen kostet immer mehr. Und auch der Streit darum, wer die Kosten übernehmen soll, wird immer heftiger. Jetzt hat das Luzerner Kantonsgericht einen Entscheid gefällt.

Am 18. Mai 2014 nahmen Volk und Stände den neuen Artikel 117a der Schweizerischen Bundesverfassung als Gegenvorschlag zur Hausarztinitiative an. In der Folge passt der Bundesrat am 20. Juni 2014 die Einzelleistungstarifstruktur des TARMED an. Die Aufwertung der Einkommen der Hausärzte sollte kostenneutral erfolgen. Deshalb sah die Verordnung eine lineare Senkung der Taxpunkte von etwa 2’700 Einzelleistungen um 8,5 Prozent vor. Von dieser Anpassung waren hauptsächlich Spezialärzte in den Spitalambulatorien betroffen. Die entsprechende Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung trat am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Auf eine von verschiedenen Verbänden, Spitälern und Ärztegesellschaften erhobene Beschwerde gegen die Verordnung des Bundesrates traten das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht nicht ein, da kein konkreter Anwendungsfall zu beurteilen war.

Urteil kann weitergezogen werden

Eine Klinik mit Sitz im Kanton Luzern stellte im Mai 2015 ambulante Leistungen nach den höheren TARMED-Tarifen in Rechnung, wie sie vor der Verordnung des Bundesrates vom 20. Juni 2014 galten. Der zuständige Krankenversicherer übernahm die Kosten lediglich im Umfang der Tarife, welche sich auf die Verordnung des Bundesrates stützten. Dagegen erhob die Luzerner Klink Klage beim Kantonsgericht Luzern.

Das Kantonsgericht heisst die Klage der Klinik gut. Eine pauschale lineare Abwertung bei 13 Kapiteln ohne betriebswirtschaftliche Herleitung verletze das Gebot der Sachgerechtigkeit und der betriebswirtschaftlichen Bemessung. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, die betreffenden bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Bestimmungen seien gesetzeswidrig und in den zu beurteilenden konkreten Fällen nicht anzuwenden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

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