Kreuzmatte Meggen – das Bundesgericht stützt den Gestaltungsplan

Auf der Kreuzmatte in Meggen beabsichtigen die beiden Megger Wohnbaugenossenschaften, 26 preisgünstige Wohnungen zu erstellen. Gegen den Gestaltungsplan Kreuzmatte wurde jedoch Beschwerde erhoben. In der Folge wies das Kantonsgericht alle Punkte mit einer Ausnahme ab. Diese betraf die Ausnutzungsübertragung.

Wegen des Kantonsgerichtsurteils hätten die Wohnbaugenossenschaften kleinere oder dann zwei Familienwohnungen weniger realisieren können. Deshalb haben die Genossenschaften Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Mit einem Entscheid vom 27. Januar 2017 hat das Bundesgericht in Lausanne die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 05. Oktober 2016 aufgehoben, schreibt die Gemeinde Meggen.

Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen worden. Dieses habe die Ausnützungsübertragung und die Wahrung des Zonencharakters erneut zu prüfen. Das neue Urteil wird demnächst erwartet.

Kreuzmatte Meggen – das Bundesgericht stützt den Gestaltungsplan
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