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Jost Schumacher zur Sterbehilfe

Die Freiheit, zu sterben

(Bild: pixabay)

Die Sterbehilfe durch Institutionen führt immer wieder zu kontroversen Diskussionen. Anwalt Jost Schumacher plädiert dafür, Sterbewilligen ihr persönliches Recht nicht einzuschränken.

Um es vorwegzunehmen: Ich befürworte die Sterbehilfe. Für die Schweiz, aber auch für die Institution Exit ereignet sich momentan eine Premiere. Denn es klagen zwei Geschwister in Genf gegen den Wunsch ihres sterbewilligen Bruders. Dieser leidet an einer unheilbaren Krankheit, welche er nicht weiter ertragen will.

Eigentlich sollte der sterbewillige 82-jährige Genfer bereits seit dem 18. Oktober 2016 seinen Frieden gefunden haben. Jedoch zieht sich die Zivilklage in die Länge. Das Gericht hat eine superprovisorische Massnahme angeordnet, indem das Gift so lange nicht verabreicht werden darf, bis entschieden ist, dass der assistierte Suizid rechtens ist.

Exit und Dignitas wären meiner Meinung nach die geeignetsten Institutionen, um jemandem zu helfen, der eine Abkürzung nehmen möchte. Die Gerichte sollen dann entscheiden, ob er diese Abkürzung nehmen darf oder ob er wohl auszuharren habe, bis er eines natürlichen Todes mit allen Mühsalen sterben soll. Ja was bleibt dem Sterbewilligen im Falle eines Verbots durch die Richter übrig?

Möglichkeiten mit tödlicher Wirkung

Hierfür gibt es diverse Möglichkeiten, seinem Leben ein Ende zu setzen. Er könnte sich unter ein Auto oder einen Zug legen mit der Folge, dass die Nachwelt die Überreste aufräumen müsste, was sicher nicht sehr erbaulich ist und einen bitteren Nachgeschmack hinterlässt.

«Je nachdem hinterlässt der Sterbewillige grössere oder kleinere Aufräumarbeiten.»

Des Weiteren könnte er sich von einer Brücke stürzen mit dem Risiko, dass er schwer verletzt liegen bleibt und dann im Spital wieder «zusammengeflickt» werden würde, was ja dann die ärztliche Pflicht wäre. Die weitere Variante wäre eine Überdosis an Schlafmitteln oder Zyankali. Dieses Medikament sollte man in der Apotheke erhalten können.

Auch sich erhängen oder die Pistole ansetzen und abdrücken hat meist eine tödliche Wirkung. Wie aufgeführt gibt es viele Möglichkeiten. Je nachdem, für welche Art des Ablebens er sich entscheidet, hinterlässt der Sterbewillige grössere oder kleinere Aufräumarbeiten.

Höchstpersönliche Rechte respektieren

Die wohl harmloseste Art, abzutreten, ist sicherlich über Exit oder Dignitas gegeben, was einem Einschlafen nahe kommt. Es ist aus meiner Sicht sicher nicht Sache von Dritten oder konservativen Kreisen, sich über höchstpersönliche Rechte eines jeden Menschen zu erheben und diesem zu sagen, was er in Bezug auf sein seliges Lebensende dürfe und was nicht.

«Nun hofft er auf die Richterin, welche über sein Schicksal entscheiden wird.»

Ganz im Gegenteil, wenn man dem Sterbewilligen dreinredet, muss er zu anderen Varianten des Sterbens Zuflucht finden. Diese können jedoch oft recht unsozial, inhuman oder sogar ziemlich grausam und schmerzhaft sein. Wer sich einen goldenen Schuss setzt, den müssen wir auch gehen lassen.

Ich nehme nochmals Bezug zum Anfang resp. zur Klage der Brüder. Die Geschwister haben sich vor Kurzem zu einem klärenden Gespräch getroffen, jedoch führte dies zu keiner Einigung. Nun hofft er auf die Genfer Richterin, welche über sein Schicksal entscheiden wird.

Abschliessend möchte ich noch sagen: Wer mit dem eigenen Leben endgültig nicht mehr fertig wird, soll die Abkürzung nehmen. Dies hat seinerzeit schon Herr Manser gepredigt und ist dann in die kalte Reuss gesprungen.

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Jost Schumacher – auch bekannt als «Junker Jost» – schreibt über «sein Luzern». Vorwiegend greift er die Themen Politik, Umweltschutz, Bauangelegenheiten und Rechtsfälle auf. Die Themen sind frei gewählt, seine Meinung muss nicht mit derjenigen der Redaktion übereinstimmen.
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