Darum hat die Regierung zur DSI geschwiegen

Zu eidgenössischen Vorlagen wie der 2. Gotthardröhre nahm die Luzerner Regierung Stellung. Zur Durchsetzungsinitiative aber nicht. Warum das so war, erklärt die Exekutive nun in ihrer Antwort auf einen SP-Vorstoss.

Es war nicht ganz klar, warum die Luzerner Regierung zwar eine (Pro) Empfehlung abgab zum Bau der 2. Gotthardröhre, aber nicht zur Durchsetzungsinitiative (DSI). Anders als sechs andere Kantonsregierungen wollte sie damals nicht sagen, ob sie die DSI gut fand oder zur Ablehnung. Beide nationale Vorlagen kamen am 28. Februar vors Volk. Kürzlich äusserte sich dann wieder Gesundheitsdirektor Guido Graf (CVP) in den Medien über die Revision des Asylgesetzes, die im Juni vors Schweizervolk kommt. I

«Es ist Sache der Regierung, wie und wann sie kommuniziert. Jedoch können wir keine Systematik erkennen, wann der Regierungsrat offiziell zu eidgenössischen Vorlagen Stellung nimmt und wann es die Meinung von einzelnen Regierungsräten ist», befand die SP prompt. Sie will deshalb in einer Anfrage wissen, nach welchen Kriterien die Regierung entscheidet, zu welchen Vorlagen sie eine Abstimmungsempfehlung abgeben will und zu welchen nicht.

In seiner nun vorliegenden Antwort schreibt die Regierung, dass sie aufgrund klar definierter Kriterien entscheide, ob und wie sie zu nationalen Vorlagen Stellung nehme. «In einem ersten Schritt entscheidet der Regierungsrat, ob ein Positionsbezug überhaupt angezeigt ist. Falls er dies bejaht, definiert er in einem zweiten Schritt die Intensität und die Form des Engagements.»

Grundsätzlich verfolgt der Regierungsrat bei nationalen Vorlagen eine zurückhaltende Praxis und «äusserst sich nur, wenn der Kanton vom Ausgang einer Abstimmung direkt betroffen ist».

Zur Beurteilung hat er folgende Paramenter entwickelt, welche nicht kumulativ erfüllt sein müssen:

– Vorliegen von grossen finanziellen oder regulatorischen Auswirkungen auf den Kanton

– Vorliegen einer eindeutigen Stellungnahme des Regierungsrates in der vorangegangenen Vernehmlassung zur Vorlage.

– Vorliegen eines Auftrages oder einer eindeutigen Stellungnahme des Kantonsrates zu einer eidgenössischen Vorlage.

– Vorliegen einer Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen oder einer anderen eidgenössischen Direktorenkonferenz.

Warum die Regierung nun aber nicht zur Durchsetzungsinitiative Stellung nahm, begründet sie in ihrer Antwort auf den SP-Vorstoss wie folgt: «Im Falle der DSI entschied der Regierungsrat, auf eine Positionierung und öffentliche Stellungnahme zu verzichten. Auch wenn die Vorlage aus staatsrechtlicher und -politischer Sicht ganz wesentliche Fragen tangierte, erkannte unser Rat keine besondere Betroffenheit des Kantons Luzern und gab somit dem Grundsatz der Zurückhaltung Vorrang.»

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