Bundesgericht: Anwohnerbeschwerde teilweise gutgeheissen

Rund um die Grabenstrasse in Zug ist ein Rechtsstreit entbrannt. Nun können die Anwohner einen Etappensieg auf dem Weg zu ruhigeren Hauptverkehrsstrassen feiern. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde teilweise gut.

Nach öffentlicher und teils kontroverser Urteilsberatung hiess das Bundesgericht diesen Mittwoch eine Beschwerde von Anwohnern der Grabenstrasse in Zug mit 3 zu 2 Stimmen teilweise gut. Erstunterzeichner war Daniel Brunner.

Die Anwohner verlangten die Einführung von Tempo 30 auf diesem Teilstück der Hauptverkehrsachse durch das Stadtzentrum mit überwiegender Wohnnutzung. Die meisten Liegenschaften an diesem Strassenstück liegen über dem Alarmwert, jene der Beschwerdeführenden über dem Immissionsgrenzwert. Dies schreibt der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer in einer Mitteilung.

Nun ist die Zuger Baudirektion wieder gefordert

Über diesen Fall hat das Bundesgericht nun bereits zum zweiten Mal geurteilt. Beim ersten Mal im Jahr 2010 verlangte es die Einholung eines Verkehrsgutachtens. Ein solches liess die Baudirektion zwar erstellen. Das Bundesgericht stellte nun aber fest, dass dieses auf veralteten Berechnungsmethoden beruht und das Lärmminderungspotential einer Tempo-Herabsetzung zu tief einschätzt.

Allerdings können die Anwohner an der Grabenstrasse noch nicht definitiv aufatmen. Das Bundesgericht hat den Fall nämlich zur erneuten Prüfung an die Baudirektion des Kantons Zug zurückgewiesen. Gleichzeitig regte es an, dass sie in einem längeren Versuch die Wirkung von Tempo 30 auf der Grabenstrasse evaluieren soll. Im Rahmen eines neuen Entscheides muss die Baudirektion zudem die bisher unterlassene umfassende Interessenabwägung vornehmen.

In früheren Urteilen zu Tempo 30 musste das Bundesgericht stets von Behörden geplante Temporeduktionen beurteilen. Mit diesem neuen Entscheid wird jetzt für Anwohner stark verkehrsbelasteter Durchgangsstrassen ein Weg geöffnet, auch wenn die zuständigen Behörden Temporeduktionen verweigern wollen. Zudem stellt das Bundesgericht fest, dass diese Massnahme im Interesse des Gesundheitsschutzes auch auf Hauptstrassen verhältnismässig sein kann. Damit tritt die Diskussion über Temporeduktionen in eine neue Phase.

Bundesgericht: Urteil 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016, Urteilsbegründung noch ausstehend

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