Heimlich als Tennislehrer gearbeitet

Arbeitsamt angeschwindelt: Zuger droht Geldstrafe von 5’500 Franken

Ein Zuger meldete sich arbeitslos, arbeitete aber nebenbei als Tennislehrer. (Bild: Symbolbild Adobe Stock)

Wenn ein Arbeitsloser einen Nebenjob findet, muss er diesen bei der Arbeitslosenkasse angeben. Sonst kann es teuer werden, wie zwei aktuelle Fälle zeigen.

«Reue ist eine nachträgliche Vergnügungssteuer», sagte einst die deutsche Schauspielerin Senta Berger. Diese Erfahrung muss nun auch ein Zuger machen, der über Monate hinweg zu viel Arbeitslosengeld bezog.

Der Mann hatte einen Zwischenverdienst nicht angegeben – und muss jetzt nicht nur diesen Betrag zurückbezahlen, sondern auch noch 750 Franken Busse abdrücken. Und es könnte noch schlimmer kommen: Sollte er solches nochmal versuchen, wird gar eine Geldstrafe von 5’500 Franken fällig.

4’500 Franken zu Unrecht einkassiert

Was war passiert? Der leidenschaftliche Tennisspieler sah sich im Februar 2016 gezwungen, sich bei der Arbeitslosenkasse zu melden. Fortan erhielt er im vollen Umfang eine Arbeitslosenentschädigung. Die rund 4’700 Franken reichten jedoch nicht aus.

Etwas mehr als ein Jahr später nahm er deshalb einen Nebenjob als Tennislehrer an. Er verdiente nicht viel, aber über die Monate kam doch ein Verdienst von gut 4’500 Franken zusammen. Geld, von dem die Arbeitslosenkasse allerdings nichts erfuhr. Monat für Monat gab er an, nichts verdient zu haben.

Die Behörden kamen ihm allerdings auf die Schliche. Und die Staatsanwaltschaft Zug verurteilte ihn daher wegen Betrugs, wie aus einem kürzlich rechtskräftig gewordenen Strafbefehl hervorgeht. Die verhängte bedingte Geldstrafe beträgt 50 Tagessätze à 110 Franken. Das macht dann also bei einem Rückfall 5’500 Franken.

Reue und eine Entschuldigung zahlen sich aus

Besser weg kam ein zweiter Missetäter, der sich eines ganz ähnlichen Delikts schuldig gemacht hat. Auch er bezog Leistungen von der Arbeitslosenkasse in Zug – obwohl er monatelang nebenbei als Nachhilfelehrer und Kurier gearbeitet hat.

In diesem zweiten Fall erschlich sich der Mann fast 12’500 Franken auf unrechtmässige Weise. Anders als der Tennisfan entschuldigte er sich aber umgehend und erstattete das Geld vollumfänglich zurück.

Die Zuger Staatsanwaltschaft berücksichtigte dies strafmildernd. Sie verurteilt den zeitweiligen Kurierfahrer zwar wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung. Die Strafe ist aber deutlich milder. Er muss eine Busse von 500 Franken bezahlen und wird im Wiederholungsfall zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 100 Franken, sprich 2’000 Franken verurteilt. Auch dieser Strafbefehl wurde kürzlich rechtskräftig.

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