Maskenaversion kostet Luzerner Sozialpädagogen den Job
Ein Mitarbeiter in einem Luzerner Wohnheim für behinderte Menschen, hat sich während der Corona-Epidemie strikte geweigert, eine Maske zu tragen. Schliesslich wurde er entlassen. Zu Recht, wie das Kantonsgericht Luzern sagt.
Der 60-Jährige arbeitete bereits seit Jahren als Sozialpädagoge in dem Luzerner Wohnheim. Er betreute mehrfach und geistig behinderte Menschen. An seiner Arbeit gab es offenbar nichts auszusetzen. Dann kam Corona.
Der Mann weigerte sich strikte, eine Maske zu tragen, um die Bewohnerinnen vor einer Corona-Ansteckung zu schützen. Auch ein Gesichtsvisier wollte er nicht anziehen. Dieses sei nicht bruchsicher, behauptete er.
Kündigung wegen Verstoss gegen die Maskenpflicht
Die Heimleitung suchte immer wieder das Gespräch – liess den Sozialpädagogen aber lange gewähren. Er arbeitete bis im Dezember 2020 ohne Maske. Dann kam es zur ersten Covid-Infektion einer Bewohnerin. Auch dann noch weigerte sich der 60-Jährige, die Schutzmassnahmen einzuhalten – woraufhin er zunächst freigestellt und schliesslich gekündigt wurde.
Er wehrte sich daraufhin vor dem Kantonsgericht Luzern gegen seine Entlassung. Eine Psychiaterin habe ihm attestiert, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen könne, argumentierte er. Tatsächlich hatte ihn eine Psychiaterin aus Burgdorf für drei Monate von der Maskenpflicht dispensiert. In einem ärztlichen Bericht legte sie später die Gründe dar.
Psychiaterin attestiert eine Anpassungsstörung
Warum provozierte der Mann mit dem Verstoss gegen die Maskenpflicht seine Kündigung? Der Psychiaterin zufolge löste bei dem Sozialpädagogen allein der Gedanke, schwer behinderten Menschen mit einer Gesichtsmaske begegnen zu müssen, eine Stressreaktion aus. Er berichte von massiven Schlafstörungen, Gedankenkreisen, Angst, Verzweiflungszuständen, Herzrasen, Zittern, Schlottern und Nervosität.
Die Maskendispension habe die Symptome kurzzeitig verschwinden lassen. Über die Wochen hätten sich aber depressive Verstimmungen entwickelt, die nun medikamentös behandelt würden. Der Mann leide an einer Anpassungsstörung.
Dispens von der Maskenpflicht schützt nicht vor Kündigung
Im Arbeitsrecht ist es so, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer den Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit erbringen muss. Und zwar durch ein Arztzeugnis. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber können diese aber mit einer vertrauensärztlichen Untersuchung überprüfen lassen. Das ist deshalb wichtig, weil die Angestellten keine Pflicht haben, ihre Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden. Und weil die behandelnden Ärztinnen ein Vetrauensverhältnis zu ihren Patienten haben – und im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen.
Auch im vorliegenden Fall hat die Heimleitung eine unabhängige Vertrauensärztin beigezogen. Sie sprach mit dem Sozialpädagogen und seiner Psychiaterin und berücksichtigte auch die Krankengeschichte. Sie kam aber zu einem ganz anderen Schluss.
Vertrauensärztin zweifelt Diagnose der Psychiaterin an
Es liege keine psychische Störung vor, sondern vielmehr «eine aufgrund politischer Motivation und Zweifeln an der Wirksamkeit der Massnahme begründete Aversion gegen das Maskentragen». Zumindest hätte er versuchen müssen, das mit dem Maskentragen verbundene Unwohlsein zu überwinden. Versucht hat er das aber offenbar nie.
Auch die Behandlung bei der Psychiaterin hatte nie das Ziel, seine Aversion zu überwinden. Der Mann peile das auch in «keiner Weise an». Das Maskentragen sei von ihm «schlicht unerwünscht». Aus psychiatrischr Sicht wäre er voll arbeitsfähig.
Gesichtsvisier als Alternative lehnte der Mann auch ab
Das Kantonsgericht wertet die Weigerung, eine Maske zu tragen, deshalb als Arbeitsverweigerung. Die Maskenpflicht habe eine rechtliche Grundlage im Epidemiengesetz – und damit gebe es auch einen Grund für die Kündigung. Der Mann habe zudem ein durchsichtiges Gesichtsvisier mit schlechterer Schutzwirkung als mildere Massnahme abgelehnt. Das Gericht erklärt die Kündigung des Sozialpädagogen damit für rechtsmässig. Allerdings kann dieser das Urteil noch ans Bundesgericht weiterziehen.
Die Corona-Pandemie hat viele Rechtsfragen ausgelöst, die vorher noch kein Thema waren. So etwa auch die Frage nach einer Impfpflicht des Personals im Gesundheitswesen. In vielen Fällen gibt es noch keine bundesgerichtliche Rechtssprechung, an der sich die kantonalen Gerichte orientieren könnten (zentralplus berichtete).
Wie ist dieser Artikel entstanden?
In der Schweiz gilt die Justizöffentlichkeit. Das heisst: Urteile sind grundsätzlich öffentlich und können von interessierten Personen und Journalistinnen eingesehen werden.
zentralplus sieht regelmässig Urteile des Luzerner Kantonsgerichts ein, um über dessen Arbeit zu berichten und so Transparenz zu schaffen, wie die Justiz funktioniert. Als Medium sind wir dabei verpflichtet, die Personen so weit zu anonymisieren, dass die breite Öffentlichkeit keine Rückschlüsse ziehen kann, um wen es sich handelt.
Weitere Artikel zu Rechtsthemen findest du hier.
- Urteil 7H 21 146 des Kantonsgerichts Luzern
- Epidemiengesetz
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Susel, 22.07.2022, 19:07 Uhr Mir wurde auch der Job fristlos gekündigt (nach 29jähriger Dienstzeit) weil ich mit Maske im Pflegeheim nicht singen konnte.
Ich habe mich nicht an die Dienstvorschrift gehalten….,ich unterschrieben hatte.👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runterErnst Zwicky, 20.07.2022, 12:01 Uhr Vielen Dank für diesen Artikel.
Ich arbeite auch in einem Wohnheim für psychisch beeinträchtigte Menschen. Was Masken, Angstmache und Ausgrenzung angerichtet haben ist immens. Die Freiwilligkeit hätte nie eingeschränkt werden dürfen, weder für Bewohner noch für Betreuer. Teilhabe und Integration wird bis auf BR Berset-Ebene mit viel Geld gefordert und gefördert. Gleichzeitig praktizieren Politiker und die ganze Gesellschaft Ausgrenzung und Diffamierung. Die Forderung, dass ein Mitarbeiter sich krank machen lassen soll um vielleicht eine andere Person ein bisschen zu schützen ist perers.
Ich hoffe, der Sozialpädagoge geht weiter ans Bundesgericht, damit für uns Mitarbeiter in solchen Berufen ein verbindlicher Gerichtsentscheid zustande kommt. Ich, wahrscheinlich viele andere Mitarbeiter in ähnlicher Situation auch, würde ihn gerne unterstützung.
Falls Sie etwas dazu vermitteln können (Spendenkto, interessierten Anwalt, oä) lassen sie mich/uns dies bitte wissen.
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Ich schreibe auch Rechtstaat nur mit einem S.👍0Gefällt mir👏0Applaus🤔0Nachdenklich👎0Daumen runterAlice Widler, 07.06.2022, 11:09 Uhr Da hätte man schon viel früher durchgreifen müssen. Wie egoistisch, asozial und rücksichtslos muss man veranlagt sein, wenn man als eine im Sozialbereich tätige Person seine eigene Schwurbli-Befindlichkeit nicht hinten anstellen kann? Solidarisches Einfügen ins Kollektiv ist auch eine Sozialkompetenz.
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Aber wie wir schon von Kopernicus› Zeiten wissen, braucht es etwas Zeit bis die offensichtlichen Wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei allen ankommen.
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Roli Greter, 07.06.2022, 09:30 Uhr Ich schäme mich für die Kommentare von Russenlover und Alain.
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Russenlover_Beter_lic.phil., 06.06.2022, 19:56 Uhr gut hat man ihn entlassen, welch assozialer sozialpädagoge.
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