Kantonsspital Luzern

Gericht weist Luzerner Spitaltarif zurück

Das Luzerner Kantonsspital bezieht neue Räumlichkeiten an der Seidenhofstrasse in Luzern.

(Bild: Emanuel Ammon/AURA)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Tarif für die stationäre Spitalbehandlung am Kantonsspital Luzern zur Neubeurteilung an die Regierung zurück. Aktuell liegt dieser bei 10’325 Franken, die Beschwerde führenden Krankenversicherer forderten 8’951 Franken. Die St. Galler Richter erachten den vom Luzerner Regierungsrat angenommenen Wirtschaftlichkeitsvergleich als zu wenig repräsentativ. Sollte es zu einem tieferen Tarif kommen, würde die Differenz an die Krankenkassen und den Kanton rückerstattet werden.

Weil sich das Luzerner Kantonsspital LUKS und die Krankenkassen-Verhandlungsgesellschaft Tarifsuisse AG nicht auf einen Tarif für die stationäre Spitalbehandlung (Baserate) einigen konnten, setzte der Luzerner Regierungsrat die Baserate vor einem guten Jahr bei 10’325 Franken fest. Damit war er nahe bei den Forderungen des Kantonsspitals, welches 10’645 Franken verlangte. Gegen diesen Entscheid haben 46 Krankenversicherer Beschwerde erhoben.

Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht repräsentativ

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht weder den vom Regierungsrat festgesetzten Tarif bestätigt, noch ist es dem Antrag der Krankenversicherer auf eine Basispreis von 8’951 Franken gefolgt. Das Gericht weist die Sache an den Regierungsrat zurück, damit dieser noch einmal über die Festsetzung des Basispreises befindet.

Die St. Galler Richter erachten insbesondere den vom Regierungsrat vorgenommenen Wirtschaftlichkeitsvergleich, der neben dem LUKS noch die Kantonsspitäler Aargau und St. Gallen umfasste, als zu wenig repräsentativ. Bei der Tariffestlegung verzichtete die Luzerner Regierung darauf, auf den von der Preisüberwachung ermittelten Benchmark abzustellen.

Luzerner Tarif höher als andere Spitäler

Tatsächlich zeigt sich, dass die Baserate am Kantonsspital Luzern teurer ist als an anderen Spitäler. Im Kanton Zürich beispielsweise werden für nichtuniversitäre Spitäler 9’480 Franken (mit Notfall), respektive 9280 Franken (ohne Notfall) verrechnet. In Zug wiederum einigte man sich auf 9’640 Franken. Im Kanton Bern werden an nichtuniversitären Spitälern provisorisch 9’725 Franken verrechnet. Das Kantonsspital St. Gallen hingegen liegt mit 10’190 Franken nur knapp unter der zurückgewiesenen Luzerner Baserate.

Rückzahlung an Kanton und Kassen?

Wie Alexander Duss, juristischer Mitarbeiter des Luzerner Gesundheits- und Sozialdepartements gegenüber zentral+ erklärte, hoffe man, noch dieses Jahr einen neuen Tarif verabschieden zu können.

Sollte der neue Tarif tiefer sein als der bisherige, müsste das LUKS die Differenz an Kanton und die der Tarifsuisse AG angeschlossenen Krankenkassen bezahlen. Dabei würden der Kanton 49 Prozent und die Krankenkassen 51 Prozent erhalten. Allerdings glaubt man beim Gesundheits- und Sozialdepartement nicht an grössere Einsparungen. «Die Krankenversicherer Helsana, KPT, Sanitas und weitere haben mit dem LUKS aufgrund eines eigenen, gesamtschweizerischen Benchmark einen Basispreis vereinbart. Dieser liegt mit 10‘350 Franken noch über den vom Regierungsrat festgesetzten 10‘325 Franken. Es ist also nicht so, dass die Luzerner Regierung als einzige der Meinung ist, dass ein Basispreis in dieser Höhe angemessen ist», so Alexander Duss.

Die Luzerner Regierung argumentierte bei der Tariffestlegung, das LUKS könne nicht ohne Weiteres mit den von der Preisüberwachung angeführten Referenzspitälern verglichen werden. Das LUKS sei nicht bloss ein Zentrumsspital (wie etwa das Kantonsspital Winterthur), sondern ein «Endversorgerspital», das zwischen den Zentrumsspitälern und Universitätsspitälern einzuordnen sei. Ausserdem hätte der Luzerner Regierungsrat als erste Kantonsregierung über die Festsetzung eines Spitaltarifs nach der neuen Spitalfinanzierung eintscheiden müssen. Zu diesem Zeitpunkt, heisst es in einer Mitteilung des Gesundheits- und Sozialdepartements des Kantons Luzern, habe man nicht über die Kostendaten weiterer Vergleichsspitäler verfügt. 

Kritik an Luzerner Vorgehen

Dieser Betriebsvergleich auf die drei Spitäler ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht nur zuwenig repräsentativ. «Ein Benchmarking mit einer solch kleinen und zudem positiv selektierten Vergleichsgruppe kann kaum noch als vertretbar erachtet werden», heisst es im Urteil. Bemängelt wird insbesondere, dass weder überprüft werden konnte, ob der benchmarking-relevante Basiswert der übrigen Spitäler rechtskonform ermittelt worden sei, noch deren Effizienz beurteilt werden konnte.

Vor allem sei der Benchmark bei einem Spital gesetzt worden, dessen Betriebskosten nicht KVG-konform ermittelt wurden, so dass man das betreffende Spital aufgrund intransparenter Daten eigentlich gar nicht in das Benchmarking hätte einbeziehen sollen, bemängeln die St. Galler Richter in ihrem Urteil. Die Verfahrenskosten werden je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Luzerner Kantonsspital auferlegt.

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