Beschaffungswesen gilt nicht nur für Staat

Schlappe für Luzerner Kirche vor Gericht

Das beim «Wäsmeli-Träff» geplante Quartierzentrum muss nach dem Urteil neu ausgeschrieben werden. (Bild: kathluzern.ch)

Die Katholische Kirchgemeinde Luzern hatte einen Projektwettbewerb für den Neubau des Quartierzentrums Wesemlin ausgeschrieben. Dazu wollte sie lediglich Architekturbüros aus der Stadt zulassen. Ein Wolhuser Architekturbüro hat dagegen Beschwerde erhoben – und vor dem Kantonsgericht Recht erhalten. Mit einer überraschenden Begründung.

Auf dem Areal des heutigen Wäsmeli-Treffs und Pfadiheims will die Luzerner Kirchgemeinde ein neues Quartierzentrum bauen. Ausserdem sind ein Laden für den täglichen Bedarf (Migros) und weitere Geschäftsnutzungen sowie Wohnungen geplant. Das bestehende Pfadiheim soll erhalten werden.

Ein umfangreiches Bauprojekt, an dem sich auch ein Wolhuser Architekturbüro beteiligen wollte. In der Ausschreibung hat die Kirchgemeinde jedoch definiert, dass die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen für sie als Auftraggeberin und Grundeigentümerin nicht anwendbar sei – und ausserstädtische Unternehmen vom Auftrag ausgeschlossen.

Auch Kirchgemeinde ist eine «Gemeinde»

Das Kantonsgericht Luzern hat die nun die Beschwerde des Architekturbüros gegen diese Ausschreibung gutgeheissen. Zwar nennt das Luzerner Beschaffungsgesetz die Kirche nicht explizit. Laut dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hat die römisch-katholische Kirche im Kanton Luzern jedoch einen öffentlich-rechtlichen Status erlangt. Aus den kantonalen Verhältnissen und Rechtsgrundlagen sei ersichtlich, dass die Kirchgemeinden nach kantonalem Recht «Gemeinden» seien und damit dem kantonalen Beschaffungsrecht unterstehen.

Daran vermag auch die vom Staat unabhängige Kirchenstruktur nichts zu ändern. Die kirchliche Autonomie beziehe sich nur auf die inneren, geistlichen Angelegenheiten, urteilt das Luzerner Kantonsgericht. In den übrigen Bereichen seien die Kirchgemeinden nur dann autonom, wenn das kantonale Recht den in Frage stehenden Sachbereich der Gemeinde oder der betreffenden Körperschaft überlässt. Und schliesslich schreibt selbst das Führungshandbuch der Luzerner Kirche, dass die Landeskirche und die Kirchgemeinden dem kantonalen öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt sei und bei der Vergabe von Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht frei sei.

Neuausschreibung oder vor Bundesgericht

Damit hat sich auch die Katholische Kirchgemeinde Luzern an die vergaberechtlichen Grundsätze zu halten. Indem sie die Teilnehmer für den Auftrag auf lokale Unternehmen beschränkte, habe sie die Gleichbehandlung verletzt. Die Ausschreibung erfolgte demzufolge rechtswidrig und wurde durch das Gericht aufgehoben. Nun muss die Kirchgemeinde den Wettbewerb neu ausschreiben – oder das noch nicht rechtskräftige Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.  

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