Bundesgericht stützt Zuger Rechtsprechung

Schläger muss Schweiz verlassen – obwohl er hier aufgewachsen ist

Obwohl er praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, wird ein 26-jähriger Bosnier in die Heimat seiner Vorfahren zurückgeschickt. Der Schläger zeigte auch nach seiner Verurteilung zu 45 Monaten Freiheitsstrafe keine Zeichen von Besserung und delinquierte munter weiter.

Der Mann war 1991 im Alter von wenigen Monaten im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen. Bereits mit 16 Jahren geriet er mit dem Gesetz in Konflikt. Das ging sieben Jahre so weiter, bis ihn das das Strafgericht Zug 2014 unter anderem wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Raufhandel, mehrfacher Sachbeschädigung und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilte.

Aufgrund dieses Urteil widerrief das Amt für Migration des Kantons Zug die Niederlassungsbewilligung des Mannes und befahl ihm, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen.

Kein Veränderung zum Besseren in Sicht

Das Amt befand, dass der Mann trotz laufender Strafuntersuchungen, mehrerer vorübergehender Inhaftierungen und nach Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe «hemmungslos und unbeeindruckt» weiterdelinquiere. Eine grundlegend positive Wesenveränderung sei nicht ersichtlich. Sowohl der Zuger Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht schützten dieses Vorgehen.
 
Dies wurde nun vom Bundesgericht bestätigt. Zwar betonen die Richter, dass die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon lange im Land aufhalte, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden solle.
 
Wenn aber ein Ausländer wiederholt beziehungsweise schwer straffällig werde, sei eine solche Widerrufung jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Ausländer sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht habe.
 
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass insbesondere seine brutalen Körperverletzungen, bei denen er auch dann nicht von ihm unbekannten Opfern abgelassen hatte, als diese schon am Boden lagen, als Anlasstaten zu bewerten seien, die künftig zu einem obligatorischen Landesverweis führen können.

Rückkehr ist zumutbar

Eine Rückkehr in seine Heimat sei dem 26-Jährigen zumutbar: Auch wenn er in Bosnien-Herzegowina nur noch über einen Verwandten verfügen sollte, sei er dennoch mit seiner heimatlichen Sprache und Kultur vertraut, stellt das Bundesgericht fest.
 
In der Schweiz könne er weder sozial noch beruflich als integriert gelten; er verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und gehe nur punktuell einer Arbeit nach. «Die von ihm dabei erworbenen Kenntnisse in der Baubranche und seine sprachlichen Fähigkeiten (Deutsch) werden ihm auch in seiner Heimat dienlich sein», fanden die Bundesrichter.
 
Urteil 2C_503/2016, vom 8.12.2016, veröffentlicht am 30.12.2016.
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