Kantonsgericht stützt Entscheid des Kantonsspitals

Luzerner Spital darf teures System anschaffen – trotz Kritik

Acht statt 65 Millionen Franken: Soviel viel günstiger war eine Offerte eines Anbieters für ein Informationssystem des Luzerner Kantonsspitals. Dennoch hat das Kantonsgericht nun die Beschwerde gegen die Beschaffung und Einführung des teureren Systems abgewiesen – auch wenn die Bewertungsmethode bemängelt wird.

Im Juni 2015 schrieb das Luzerner Kantonsspital (LUKS) die Beschaffung und Einführung eines integrierten Klinikinformationssystems aus. Die Angebote sollten die Lieferung, Implementierung, Konfiguration und Einführung eines Systems für den Einsatz im Spital umfassen. 

Bis zur Offertöffnung gingen sechs Angebote ein. Im Dezember 2015 erteilte das Luzerner Kantonsspital den Zuschlag an eine in den USA ansässige Gesellschaft zu einem Gesamtpreis (Investition und Betriebskosten für acht Jahre) von rund 65 Millionen Franken. Gegen diesen Vergabeentscheid reichte die Anbieterin mit dem mit Abstand tiefsten Angebot (Preis von rund 8 Millionen Franken) eine Beschwerde ein und verlangte den Zuschlag an sie.

Preisgewichtung und Bewertungsmethode kritisiert

Dennoch hat das Kantonsgericht die Beschwerde abgewiesen. Die Prüfung sämtlicher Vergabekriterien hätte ergeben, dass die Bewertung durch das Kantonsspital insgesamt angemessen und sachlich erfolgte. Das Gericht beanstandete zwar die vom LUKS gewählte Kombination von Preisgewichtung und Bewertungsmethode. Eine entsprechend vorgenommene Korrektur zu Gunsten des Angebots der Beschwerdeführerin konnte das Gesamtergebnis aber nicht in Frage stellen.

Weil sich die Offerte des günstigen Anbieters zudem als mangelhaft erwies, wurde sie entsprechend tief bewertet. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin qualifizierte das Gericht hingegen als vollständig und verständlich, weshalb sie hierfür zu Recht die entsprechende hohe Bewertung erhalten hatte. Damit ist die Rangierung der Offerten und der sich daraus ergebende Zuschlag an die Erstplatzierte nach Meinung der Luzerner Richter korrekt.

Sparmassnahmen des Kantons nicht im Fokus

Im Beschwerdeverfahren wurde dem Kantonsspital ausserdem vorgeworfen, dass es – ungeachtet der grossen Sparmassnahmen des Kantons – ein derart teures System beschaffen wolle und nicht auf ein preisgünstigeres Produkt einsteige. Dieses Argument konnte das Gericht bei der Beurteilung des Vergabeentscheids nicht berücksichtigen. Ob und in welchem Umfang ein Gemeinwesen oder ein aus der ordentlichen Verwaltung ausgegliedertes selbständiges Unternehmen des Kantons sich eine Leistung beschaffen will, ist Sache der jeweils zuständigen Leitungsgremien.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Mit dem neuen System sollen rund 850 Betten an mindestens drei verschiedenen Standorten, jährlich 40’000 stationären Behandlungen und jährlich 500’000 ambulanten Konsultationen betreut werden.

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